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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 5 StR 461/06 (1)
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 42 Abs. 1
RVG § 42 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 461/06

vom 20. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel

hier: Antrag des Wahlverteidigers auff Feststellung einer Pauschgebühr

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 20. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. aus Düsseldorf auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren liegen nicht vor.

Da ein Wahlverteidiger, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb derer unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, ist wesentlich seltener als bei der Vorschrift für die Pflichtverteidigervergütung (§ 51 RVG) Unzumutbarkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG anzunehmen (BGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 486/06 m.N.). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Gebühren vor allem nach der vom Antragsteller selbst entfalteten Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 1 StR 579/05).

Die von dem Antragsteller mit der auf drei Seiten ausgeführten Sachrüge begründete Revision, die vierseitige Gegenerklärung und die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 14. März 2007 rechtfertigen eine über den gesetzlichen Gebührenrahmen (bis 1.162,50 Euro gemäß Nr. 4131 und bis 587,50 Euro gemäß Nr. 4133 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehende Vergütung nicht; maßgeblich wird ohnehin die Obergrenze des in Strafsachen vergleichsweise niedrig bemessenen Gebührenrahmens sein. Zwar hat das Revisionsverfahren wegen mehrerer Verfahrensrügen der Verteidiger der Verurteilten Y. und Ce. C. insgesamt einen erheblichen Umfang erreicht. Solche Rügen hat der Antragsteller indes nicht erhoben. Vielmehr erschöpfte sich seine Tätigkeit in der Erhebung sachlichrechtlicher Einwände gegen das Vorliegen von (teilnahmefähigen) Haupttaten und gegen die vom Landgericht angenommene Bandenmitgliedschaft seines Mandanten sowie in einer Stellungnahme zu der mit der Sachrüge geführten und auf acht Seiten begründeten Revision der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die angesichts dieser Umstände einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Zollstrafsache und damit die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren belegen könnten. Auch die - vor dem Hintergrund des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht nachvollziehbare - Behauptung des Antragsstellers, er habe zur Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin nochmals den gesamten Prüfungsstoff der ersten Instanz durcharbeiten müssen, rechtfertigt - zumal da lediglich die Sachrüge erhoben wurde - kein anderes Ergebnis.

Ende der Entscheidung

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