Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 466/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 466/03

vom 3. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an, daß das Landgericht im Fall 5 als Handlungsform der (gewerbsmäßigen) Hehlerei nicht ein "Absetzen", sondern ein "Sichverschaffen" angenommen hat.



Ende der Entscheidung

Zurück