Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 5 StR 466/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44 Satz 1
StPO § 341 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 466/05

vom 11. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2004 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in 21 Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 30 Fällen, wegen Wuchers in 129 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 2005 zutreffend ausgeführt:

"Nach Verkündung des Urteils hat der Verurteilte in Übereinstimmung mit seinem damaligen Verteidiger auf der Grundlage einer vorangegangenen Urteilsabsprache (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, S. 3, ProtBd. Bl. 119) auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, S. 8 R, ProtBd. Bl. 122 R). Eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wurde ihm nicht erteilt. Nach erfolgloser Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens hat der Verurteilte gegen das vorbezeichnete Urteil Revision eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zu gewähren. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, seinerzeit vor der Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Sein damaliger Verteidiger habe ihm erklärt, dass er das Urteil nach erklärtem Rechtsmittelverzicht nicht mehr anfechten könne. Darüber hinaus hätte ihn der auf ihm lastende, von den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verursachte Druck davon abgehalten, rechtzeitig eine Überprüfung des nunmehr angefochtenen Urteils im Wege des Revisionsverfahrens zu veranlassen. Von dieser Möglichkeit habe er erst am 26. August 2005 durch einen Beschluss des Landgerichts Göttingen über die Unzulässigkeit seines Wiederaufnahmeantrags erfahren.

1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten muss der Erfolg versagt bleiben. Zwar ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nachgewiesen, dass der von ihm nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht bereits mangels qualifizierter Belehrung unwirksam ist. Indes hat das Fehlen der erforderlichen Belehrung lediglich die Wirkung, dass dem Verurteilten die - hier überschrittene - einwöchige Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung seiner Revision zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wäre die vom Verurteilten angeführte Unkenntnis der neuen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, weil ein derartiges Manko von vornherein keine Verhinderung im Sinne von § 44 Satz 1 StPO zu begründen vermag (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05 -; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05 -).

2. Soweit der Verurteilte sein Wiedereinsetzungsgesuch auf das Verhalten seines Verteidigers in und nach der Hauptverhandlung stützt und zudem Druckausübung seitens des Gerichts reklamiert, fehlt es an einer (hinreichenden) Glaubhaftmachung der geltend gemachten Hinderungsgründe. Die Gerichtsvorsitzende, der beisitzende Richter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend erklärt, keinerlei Druck auf den Verurteilten zur Ablegung eines Geständnisses oder zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts ausgeübt zu haben. Die dem entgegenstehende schlichte Erklärung des Verurteilten ist ebenso wenig ein taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung, wie die darauf fußende anwaltliche Versicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05 -).

Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Behauptung des Verurteilten, Rechtsanwalt F hätte ihn zum Rechtsmittelverzicht derart gedrängt, dass er sich längere Zeit gehindert gesehen habe, Revision einzulegen. Aktenkundig und damit glaubhaft gemacht sind unter anderem abweichende Einschätzungen von Verteidiger und Verurteiltem über die sachgerechte Ausgestaltung der Verteidigung. Derartige Divergenzen legen indes den Schluss auf unzulässige Druckausübung, wie das überaus aktive und autonom bestimmte Prozessverhalten des Verurteilten sinnfällig demonstriert - gerade nicht nahe.

Schließlich fehlt es auch hinsichtlich des Vortrags, die rechtsfehlerhafte Belehrung durch Rechtsanwalt F über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte ihn von der unverzüglichen Einlegung der Revision abgehalten, an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung. Im Übrigen könnte dieser Umstand das Wiedereinsetzungsgesuch aus den unter 1. genannten Erwägungen nicht rechtfertigen, zumal da eine entsprechende Auskunft des Verteidigers der seinerzeit weitestgehend geteilten Rechtsauffassung entsprochen hätte und also kaum als eine Täuschung des Verurteilten über die ihm verbliebenen Handlungsmöglichkeiten angesehen werden könnte.

3. Die Revision ist demnach als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 349 Abs. 1 StPO)."

Dem ist hinzuzufügen, dass auch mit dem Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt S vom 19. Dezember 2005 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht werden.

Ende der Entscheidung

Zurück