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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 471/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 471/01

vom 7. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. November 2001 hat vorgelegen.



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