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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: 5 StR 474/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 474/01

vom 11. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jedoch wird zur Klarstellung der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß in die Gesamtfreiheitsstrafe die drei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 6. Januar 1999 - 4 Cs 413 Js 3802/98 - einbezogen sind (vgl. UA S. 71).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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