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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 495/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 495/07

vom 5. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wegen der festgestellten inzwischen geänderten Haltung des Angeklagten zum Konsum von Alkohol nimmt der Senat hin, dass die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert worden ist.

Ende der Entscheidung

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