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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 497/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 497/01

vom 8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Entpflichtung der Verteidigerin besteht aufgrund des Schreibens vom 5. November 2001 kein Anlaß.



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