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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 498/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 498/08

vom 28. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Januar 2008 geahndete Tat an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen nur wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein Härteausgleich jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 5 StR 408/08 Rdn. 2 m.N.), zumal unter den Bedingungen der Untersuchungshaft. Ausgehend von der Überlegung, welches Gesamtstrafübel der Angeklagte bei Gesamtstrafbildung erlitten hätte, vermindert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe von sich aus.

Ende der Entscheidung

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