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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 50/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 50/03

vom 8. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Es verbleibt bei dem Senatsbeschluß vom 25. März 2003.

Gründe:

Mit seiner Gegenvorstellung vom 28. April 2003 legt der Verurteilte im einzelnen dar, warum er die aus dem Beschluß vom 25. März 2003 ersichtliche Rechtsauffassung nicht teilt.

Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann. Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28 m. w. N.). Dies ist aber nicht der Fall, weil der Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 2003 dem Pflichtverteidiger am 26. Februar 2003 zugestellt wurde und der Angeklagte sich in seinem Schreiben vom 1. März 2003 auf diesen Antrag bezog. Für eine Neuordnung der Verteidigungsverhältnisse bestand bis zur Entscheidung des Senats kein Anlaß.

Ende der Entscheidung

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