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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.1998
Aktenzeichen: 5 StR 50/98
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
JGG § 74
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 50/98

vom

31. März 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten L gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 9. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen (§ 74 JGG).

2. Auf die Revision des Angeklagten D wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten L ist unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten D , mit der dieser eine Aufhebung des Urteils in vollem Umfang begehrt, hat zum Schuldspruch ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; dagegen hat der Rechtsfolgenauspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, keinen Bestand, da die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten D in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt hat, rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 5. März 1998 ausgeführt:

"Der Angeklagte nimmt im Übermaß Alkohol zu sich und ist nach Einschätzung der Sachverständigen Dipl.-Med. Pagel alkoholabhängig (UA S. 39). Der Alkohol war zudem ursächlich für weitere Straftaten (UA S. 7, 38). Nach Auffassung der Sachverständigen bedürfte der Angeklagte D einer langfristigen psychotherapeutischen Behandlung. Eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB hat das Landgericht gleichwohl abgelehnt, weil 'weder eine psychische Abhängigkeit, noch eine physische Abhängigkeit' vorliege (vgl. UA S. 38). Mit der dazu im Widerspruch stehenden Äußerung der Sachverständigen setzt sich das Gericht nicht auseinander. Das Urteil ist insoweit lückenhaft.

Im übrigen lassen die Ausführungen des Gerichts befürchten, daß es den Begriff des Hanges im Sinn des § 64 StGB verkannt hat. Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine 'eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder ... Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen' (BGH JZ 1971, 788 m.w.N.; Lackner StGB 22. Auflage, § 64 RdNr. 2). Diese Neigung muß noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB § 64 Hang 4; Tröndle StGB 48. Auflage, § 64 RdNr. 3). Darauf geht die Kammer trotz der außergewöhnlichen Trinkgewohnheiten des Angeklagten nicht ein. Sie betrachtet die Reduzierung des Alkoholkonsums Anfang der 80-er Jahre von einem 'täglichen Trinken' auf 'noch ca. 5 Bier am Tag' (UA S. 6) bzw. in den Monaten September/Oktober 1996 nach der Haftentlassung auf 4 bis 5 Flaschen am Tag (vgl. UA S. 7) als kontrolliertes Trinken und übersieht, daß gewisse Ereignisse (Geburt des Kindes; Erscheinen des Angeklagten L ; vgl. UA S. 38/39) immer wieder Anlaß für einen Rückfall des Angeklagten, der seinen Weinkonsum eimerweise (vgl. UA S. 7) rechnet, waren. Mit diesen Tatsachen, die ein Indiz dafür sind, daß der Angeklagte nicht in der Lage ist, kontrolliert zu trinken, setzt sich die Kammer jedoch nicht auseinander."

Dem schließt sich der Senat an. Mit dem Generalbundesanwalt vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wäre.

Da sich das Verfahren nach der Verwerfung der Revision des Angeklagten L nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Ende der Entscheidung

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