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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 502/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 502/08

vom 29. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Intensität der Sexualhandlungen wird auf UA S. 5 (1. Abs.) und S. 11 (1. Abs. a. E.) hingewiesen.

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