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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 505/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 505/98

vom

10. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Sachverständige mußte nicht als Zeugin vernommen werden. Die Angaben des Angeklagten B - auch und gerade zur letzten Phase des Geschehens - gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der Exploration waren Befundtatsachen. Die Bekundungen der Sachverständigen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Auftrag. Gegenstand der Untersuchung war auch die Frage, inwieweit der bei diesem Tatabschnitt als Gehilfe verurteilte B im Verhältnis zu dem Haupttäter H sein Verhalten eigenverantwortlich steuern konnte ("pathologische Abhängigkeit"). Die hierzu gemachten Angaben B hat die Sachverständige aufgrund ihres besonderen Fachwissens, zu der auch die Fragetechnik und Beobachtungsgabe gehören, erlangt (BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 2; BGHR StPO § 79 Zusatztatsachen 1; BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - 3 StR 141/94 -).



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