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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 514/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 514/03

vom 17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Kammer - vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 666/02 -, wistra 2003, 255, ist jedenfalls hier deshalb nicht einschlägig, weil Tatort und Ort der Teilnahmehandlung auch in Deutschland liegen (§ 9 StGB).

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