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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 518/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
StPO § 273 Abs. 3 StPO
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 518/98

vom

24. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1998 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 1998 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß auf die "Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil und die Kostenentscheidung" verzichtet werde. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt (§ 273 Abs. 3 StPO).

Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters hat der Angeklagte von sich aus nach Beratung mit seinem Verteidiger erklärt, er wolle ein Geständnis ablegen und für den Fall einer Strafe in Höhe von vier Jahren und neun Monaten auf Rechtsmittel verzichten. Es ist nicht bewiesen, daß der Angeklagte, wie er behauptet, nach der Urteilsverkündung "unter Druck" gesetzt wurde. Die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 329).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.). Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sich weder aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.

Der wirksame Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16), so daß der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten ebenfalls zu verwerfen ist.



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