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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 524/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 524/07

vom 10. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger N. C. und C. C. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Revisionen der anschlussberechtigten Nebenkläger sind jedenfalls wegen unzureichender Begründung des Anfechtungsziels unzulässig (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; zur Kostenentscheidung vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

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