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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 5 StR 545/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 213
StGB § 211 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 545/01

vom 20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Juni 2001 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, ein Wolgadeutscher, der in der ehemaligen Sowjetrepublik Kasachstan beheimatet war, siedelte im Jahre 1991 mit seiner Familie nach Deutschland über. Während sich seine Ehefrau, das spätere Tatopfer M , hier schnell einlebte, die deutsche Sprache bald beherrschte, Arbeit als Altenpflegerin fand und soziale Kontakte knüpfte, hatte der Angeklagte erhebliche Eingewöhnungsschwierigkeiten: Er erlernte die deutsche Sprache nur unvollkommen, fühlte sich deshalb isoliert und vermißte die dörfliche Gemeinschaft seiner Heimat. Dies führte zu einer Änderung der familiären Verhältnisse in der Weise, daß nunmehr die Ehefrau die dominierende Rolle spielte, das Geld verwaltete, die Behördengänge erledigte und auch die übrigen mit der Übersiedlung verbundenen Probleme regelte. Der Angeklagte, der sich durch diese Entwicklung gekränkt und gedemütigt fühlte, begann in erheblichem Maße Alkohol zu trinken, was die Spannungen zwischen den Eheleuten noch verstärkte. M verweigerte zunehmend den ehelichen Verkehr, da sie sich vor den alkoholbedingten Ausfällen des Angeklagten ekelte. Dies ließ den Angeklagten - zu Unrecht - vermuten, daß seine Ehefrau ihn betrüge. Er verfolgte sie mit übersteigerter Eifersucht und spionierte ihr nach. Zweimal - in den Jahren 1996 und 1998 - griff der Angeklagte seine Ehefrau auch tätlich an: Einmal verletzte er sie leicht mit einem Messer und das andere Mal schlug er ihr in den Nacken. Nach einer vorübergehenden Versöhnung brachen die alten Konflikte erneut aus: Wieder spionierte der Angeklagte seiner Ehefrau nach und versuchte, ihre Kontakte außerhalb der Familie zu unterbinden. Die Situation verschlimmerte sich noch dadurch, daß der Angeklagte im Jahre 1999 seine Arbeit verlor und sich nunmehr vollends nutzlos und minderwertig vorkam.

Am Vormittag des 14. September 2000 kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf der Angeklagte seine Ehefrau wiederum des Ehebruchs bezichtigte und ihr vorwarf, sich ihm sexuell zu verweigern und heimlich Geld aus dem Haus zu schaffen. M bestritt die Vorwürfe, beleidigte und beschimpfte den Angeklagten und teilte ihm mit, daß sie sich von ihm trennen wolle. Innerlich aufgewühlt und tief getroffen von den erstmals geäußerten Trennungsabsichten seiner Frau, verließ der Angeklagte die Wohnung, holte eine auf dem Dachboden versteckte geladene Pistole, steckte sie in die Hosentasche und kehrte in die Wohnung zurück. Er wollte noch einmal mit seiner Frau reden, sie jedoch töten, falls sie bei ihrem Trennungswunsch bleiben sollte.

Er traf seine Ehefrau im Badezimmer an, wo sie - auf dem Toilettendeckel sitzend - Wäsche sortierte. M erklärte dem Angeklagten, sie werde seine Sachen packen, damit er gehe. Es kam erneut zum Streit. Als es dann wieder um das Erkalten ihrer sexuellen Gefühle ging, äußerte M , er - der Angeklagte - sei ohnehin impotent. Als dem Angeklagten klar wurde, daß seine Frau ihn endgültig verlassen wollte, zog er die Pistole aus der Hosentasche, legte auf seine Frau an und drückte zweimal ab. Es löste sich jedoch kein Schuß. Als M jetzt erkannte, daß sie in Lebensgefahr schwebte, versuchte sie, aus dem Badezimmer zu entkommen. Der Angeklagte versperrte ihr jedoch den Weg, nahm sie in den Schwitzkasten und schlug ihr mit dem Pistolengriff drei- bis viermal kräftig auf den Kopf, so daß sie auf dem Fußboden des Badezimmers zusammenbrach. Da die Kopfverletzungen nach Einschätzung des Angeklagten noch nicht tödlich waren, holte er ein Fleischermesser aus der Küche, mit dem er seiner auf dem Boden liegenden, bereits schwerverletzten Ehefrau Schnitt- und Stichverletzungen im Brust- und Halsbereich beibrachte; schließlich schnitt er ihr die Kehle durch. M verstarb noch am Tatort. Zur Schuldfähigkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer festgestellt, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war.

II.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Daß der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

III.

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen anstrebt. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen niedriger Beweggründe abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung stand. Auch daß die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erörtert hat, begegnet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Bedenken.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beweggründe niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39).

Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte seine Ehefrau in erster Linie aus Verzweiflung und Wut über die Trennungsandrohung und die beleidigende Bemerkung über seine Potenz getötet hat. Wut kann als niedriger Beweggrund dann in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 36 m.w.N.). M hatte dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat vorgeworfen, impotent zu sein, was den Angeklagten tief getroffen und gekränkt hat (UA S. 20 und 24). Zudem hatte sie ihn schon bei der ersten am Tattat geführten Auseinandersetzung erheblich beleidigt (UA S. 19). Wenngleich der Angeklagte die verbalen Entgleisungen seiner Ehefrau durch seine unberechtigten Vorwürfe auch mitverursacht hatte, entbehrte seine Wut doch nicht einer gewissen Berechtigung, so daß schon deshalb zweifelhaft ist, ob sein Tötungsmotiv auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGH aaO). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend die für den Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bewertet. Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gerückte Frage der kulturbedingten Wertvorstellungen des Angeklagten spielte bei dem komplexen emotionalen Ursachengeflecht ersichtlich nur eine untergeordnete Rolle.

2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke nicht geprüft hat.

Allerdings legen die getroffenen Feststellungen die Erörterung auch dieses Mordmerkmals nahe. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem "lediglich" gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 17). Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Tat - wie hier - eine feindselige verbale Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 15).

Nach den Urteilsausführungen erkannte M erst bei der versuchten Schußabgabe, daß sie in Lebensgefahr war. Ihr Fluchtversuch erwies sich als aussichtslos, da der Angeklagte ihr den Weg versperrte und sie zu Boden schlug. Ob zu diesem Zeitpunkt andere realistische Verteidigungsmöglichkeiten - etwa das Herbeirufen von Hilfe - bestanden haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, liegt aber nach den getroffenen Feststellungen nicht nahe. Auch daß sich das schwerverletzt auf dem Boden liegende Opfer noch mit den Händen gegen das Messer gewehrt hat, schließt Heimtücke nicht aus. Denn Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidungsmöglichkeiten behinderte - hier bereits schwer verletzte - Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Annahme dieses Mordmerkmals nicht entgegen (BGH NStZ 1999, 506).

Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und namentlich den mitgeteilten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen konnte der Tatrichter aber die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke so sicher ausschließen, daß eine Erörterung ausnahmsweise entbehrlich war. Dem entspricht, daß auch die Staatsanwaltschaft dieses Mordmerkmal weder in ihrer Anklageschrift benannt noch mit der Revision beanstandet hat, das Landgericht habe die Heimtücke nicht geprüft. Auch daraus schließt der Senat, daß es für alle Prozeßbeteiligten auf der Hand lag, daß der Angeklagte infolge seines Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die mögliche Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht erkannt hat und ihm das Bewußtsein, diese auszunutzen, gefehlt hat.

Ende der Entscheidung

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