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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 5 StR 546/06 (1)
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 1
StrEG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 546/06

vom 18. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 21. Februar 2006 wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesprochenen Angeklagten für den vom 18. Februar 2005 bis 21. Februar 2006 erlittenen Freiheitsentzug sowie für Sicherstellung zweier Kraftfahrzeuge nebst weiterer Gegenstände zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begründen. Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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