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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 5 StR 548/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 548/01

vom 12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nebenklägerin rügt mit ihrem Rechtsmittel allein die fehlerhafte Bemessung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. Nach § 400 Abs. 1 StPO hat ein Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes Anfechtungsrecht. Unzulässig ist danach eine Revision, die sich lediglich gegen die verhängte Rechtsfolge - hier die Strafhöhe - richtet (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).

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