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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 550/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 550/01

vom 8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 31. Mai 2001 wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe:

Der Angeklagte hat seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil mit Schreiben vom 9. September 2001 wirksam zurückgenommen. Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen ist das Schreiben des Angeklagten als unbedingte Rücknahme seines Rechtsmittels zu verstehen.

Damit sind die als sofortige Beschwerde bezeichneten Einwendungen gegen die im Beschluß des Landgerichts vom 13. September 2001 getroffene Kostenfolge gegenstandslos.



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