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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 5 StR 550/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 550/06

vom 9. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.

Ende der Entscheidung

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