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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 5 StR 556/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative
StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 556/08 (alt: 5 StR 543/07)

vom 26. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. August 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Görlitz zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Senat hatte durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 das Urteil im ersten Rechtsgang wegen Betrugs in 18 Fällen zwar im Schuldspruch bestätigt, jedoch im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (BGH StV 2008, 357). Die Revision des Angeklagten, die sich gegen das Urteil im zweiten Rechtsgang richtet, hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Obwohl das Landgericht - im Gegensatz zu dem Gericht des ersten Rechtsgangs - nicht vom Vorliegen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist, hat es im Wesentlichen dieselben Einzelstrafen (lediglich in zwei Fällen hat es anstatt einer - wie in den anderen Fällen auch - Freiheitsstrafe von sechs Monaten nur eine Geldstrafe festgesetzt) und dieselbe Gesamtstrafe verhängt. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum das Landgericht hier trotz des reduzierten Schuldgehalts zu denselben Strafen gelangt ist (vgl. BGH wistra 2008, 386, 387; BGH NStZ 1982, 507). Es führt im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen lediglich an, dass aus der vorformulierten und verlesenen Erklärung des Angeklagten kein Geständnis mit Schuldeinsicht abgeleitet werden könne. Diese Erwägung vermag die Höhe der verhängten Strafe nicht zu begründen, zumal für ein Geständnis in dem Verfahrensstadium auch deshalb kein Anlass mehr bestand, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war.

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Begründung der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht lässt insoweit die gebotene Gesamtwürdigung vermissen und verhält sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die in dieser Sache bereits verbüßte Untersuchungshaft von über einem Jahr den Angeklagten beeinflusst hat. Es begründet die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung lediglich damit, dass der Angeklagte bereits 1999 während des Laufs einer Bewährung straffällig geworden ist. Dieser vom Landgericht als tragend herausgestellte Gesichtspunkt ist für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ersichtlich unzulänglich. Der Angeklagte wurde damals wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (ohne Bewährung) verurteilt. Diese Strafe hatte allerdings schon seinerzeit ebenso wenig Veranlassung gegeben, die Strafaussetzung zur Bewährung aus der Verurteilung vom 5. Dezember 1995 zu widerrufen, wie eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen im Jahre 2001.

Die Kostenbeschwerde hat sich durch diese Entscheidung erledigt. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Görlitz zurück.



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