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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 5 StR 565/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 565/00

vom

9. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr auf ein Drittel ermäßigt. Zwei Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen, Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen, Beleidigung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zweimal mit Bedrohung, wegen versuchter Nötigung, vorsätzlichen Vollrausches und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision des Angeklagten führt in Übereinstimmung mit dem vom Senat für zutreffend erachteten Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zum Wegfall der Maßregel; zum Strafausspruch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Zutreffend verneint der Generalbundesanwalt den hinreichenden Beleg zu erwartender erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten und seiner daraus folgenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des § 63 StGB. Weder aufgrund der exhibitionistischen Handlungen allein noch im Zusammenhang mit Vergehen der versuchten Nötigung und Bedrohung ist die Gefährlichkeitsprognose ausreichend begründet. Das Gesamtbild der Straftaten des Angeklagten - auch unter Berücksichtigung des wegen möglicher Schuldunfähigkeit nicht mitabgeurteilten Falles 2 - rechtfertigt nicht die konkrete Erwartung, er werde maßgeblich gewichtigere Straftaten begehen als die bisherigen, welche die Schwelle zur mittleren Kriminalität - auch in ihrer Gesamtheit - noch nicht überschritten haben. Für eine "große Wahrscheinlichkeit" (UA S. 27) oder "naheliegende Möglichkeit" (UA S. 62) gewalttätiger Übergriffe auf Personen fehlt es an ausreichend konkreten Anknüpfungstatsachen. Weitergehende Befunde hierzu wären nach der erfolgten erschöpfenden Aufklärung durch das Landgericht auch von einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten.

Es wird zu bedenken sein, ob die vom psychiatrischen Sachverständigen empfohlene, ersichtlich dringend angezeigte Therapie (UA S. 57, 63) entweder - nach sachgerechter Vorbereitung im Strafvollzug - im Rahmen einer Strafrestaussetzung mittels Weisungen oder aber außerstrafrechtlich zu realisieren ist.

Ende der Entscheidung

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