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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 566/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 566/07

vom 2. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bereits zum Zeitpunkt der ersten Tat die Minderjährigkeit des Zeugen E. gekannt.

Auch war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Aussage des Zeugen Wi. nur teilweise zu folgen.

Ende der Entscheidung

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