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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.07.1998
Aktenzeichen: 5 StR 574/97
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 222b
StPO § 338 Nr. 1
GVG § 21e Abs. 3
StPO §§ 222b, 338 Nr. 1 GVG § 21e Abs. 3

1. Zum formgerechten Vortrag beim Besetzungseinwand.

2. Zur Änderung eines Geschäftsverteilungsplans wegen Überlastung durch Umverteilung anhängiger Haftsachen.

BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97 - LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 574/97

vom 30. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 22. und 30. Juli 1998, an der teilgenommen haben: # Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt A , Professor Dr. B , Rechtsanwalt M als Verteidiger des Angeklagten A ,

Rechtsanwalt W als Verteidiger des Angeklagten Ö ,

Rechtsanwalt S als Verteidiger des Angeklagten Öz ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 30. Juli 1998 für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 1997 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten A - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall ferner in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Öz wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten Ö wegen versuchter schwerer räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten dringen nicht durch.

A.

Die von allen Beschwerdeführern übereinstimmend erhobenen Besetzungsrügen haben keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liege vor, da nicht die erkennende Große Strafkammer 19, sondern die Große Strafkammer 6 zuständig gewesen sei.

Nach dem für das Jahr 1996 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg ist zunächst die Große Strafkammer 6 für die Sache zuständig gewesen. Die Anklage ist deswegen am 24. April 1996 als Haftsache bei dieser Strafkammer eingegangen. In einem Vermerk vom 25. April 1996 hat der Vorsitzende der Großen Strafkammer 6 festgehalten, daß wegen anderer (namentlich genannter) vorgreiflicher Verfahren eine Förderung dieses Verfahrens nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung stattfinden könne frühester Beginn der Hauptverhandlung würde November 1996 sein.

Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 hat der Vizepräsident des Landgerichts den Präsidiumsmitgliedern eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans vorgeschlagen, weil die Große Strafkammer 6 nicht mehr in der Lage sei, Haftsachen zeitgerecht zu verhandeln. Im Umlaufverfahren hat das Präsidium des Landgerichts am 20. Mai 1996 folgende Änderung des Geschäftsverteilungsplans beschlossen (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG): "Die bei der Großen Strafkammer 6 im April 1996 eingegangenen und dort noch anhängigen Hauptverhandlungssachen gelangen, soweit es sich dabei zum Zeitpunkt dieses Beschlusses um Haftsachen handelt, die noch nicht terminiert sind, an die Große Strafkammer 19."

Aufgrund dieses Beschlusses ist die vorliegende Sache - und nur diese - an die Große Strafkammer 19 gelangt.

II.

Die Besetzungsrüge hat mehrere unterschiedliche rechtliche Aspekte. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG lägen nicht vor (1.), der Präsidiumsbeschluß hätte nicht im Umlaufverfahren erlassen werden dürfen (2.) und die Verteilung von nur einem Verfahren stelle trotz abstrakt-genereller Regelung eine unzulässige Einzelzuweisung dar (3.). Unter allen Aspekten hat die Besetzungsrüge keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG lägen nicht vor, da die Große Strafkammer 6 nicht überlastet gewesen sei, ist die Besetzungsrüge präkludiert, denn der vor der erkennenden Kammer geltend gemachte Besetzungseinwand entsprach nicht der vorgeschriebenen Form.

a) Die Zulässigkeit der Besetzungsrüge setzt voraus (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO), daß der Besetzungseinwand bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht "rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht worden ist". Die Vorschrift des § 338 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO nimmt damit bezug auf § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, der bestimmt, daß die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. Um die Formerfordernisse erfüllen zu können, gibt § 222a Abs. 3 StPO ein Einsichtsrecht in die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen.

Die Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand entsprechen den Rügevoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 222b Rdn. 6; Treier in KK 3. Aufl. § 222b Rdn. 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 222b Rdn. 17), wie schon die insoweit wortgleiche Formulierung zeigt. Fehlt die erforderliche Begründung, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, mithin nicht zulässig erhoben worden.

Die Beschwerdeführer haben zu Beginn der Hauptverhandlung am 5. August 1998 rechtzeitig eingewendet, die Große Strafkammer 6 sei nicht überlastet gewesen. Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans habe die Angeklagten daher ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Anknüpfend an die im Entlastungsvorschlag vom 15. Mai 1996 verwendete Formulierung, die Große Strafkammer 6 sei "voll austerminiert", haben die Beschwerdeführer in dem schriftlich erhobenen Besetzungseinwand "gebuchte" und freie Termine dieser Strafkammer für die Zeit von Mai 1996 bis September 1996 im einzelnen vorgetragen. Mehr als zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Zeit seien danach nicht terminiert.

Dem Besetzungseinwand waren der (den Beschwerdeführern zugestellte) Vermerk des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 6 vom 25. April 1996 und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 6 zur Terminslage der Kammer vom 19. Juni 1996 (also nach dem Präsidiumsbeschluß) nicht beigefügt; auch deren Inhalt wurde nicht vollständig vorgetragen. Die Beschwerdeführer haben lediglich auf die letztgenannte Unterlage Bezug genommen und beide im Wortlaut erst den Revisionsbegründungen beigefügt.

Wäre der Inhalt des Vermerkes und der dienstlichen Äußerung in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen worden, so wäre die Besetzungsrüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob beim Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, anders als bei § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, insoweit geringere Anforderungen zu stellen sind, als - neben einer allerdings mindestens erforderlichen schlagwortartigen Bezeichnung der Beanstandungen - Bezugnahmen auf Unterlagen bei den Strafakten der Kammer ausreichen, die über den Besetzungseinwand zu entscheiden hat. Jedenfalls fehlt es im Besetzungseinwand am vollständigen Vortrag weiterer Tatsachen, die zur Beurteilung der Frage notwendig waren, ob zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses eine Überlastung der Großen Strafkammer 6 vorgelegen hat und ob infolgedessen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans nötig gewesen ist (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG).

In dem vor dem Präsidiumsbeschluß gefertigten Vermerk des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 6 vom 25. April 1996 sind unter anderem die beiden bereits bei der Großen Strafkammer 6 anhängigen Verfahren 606 KLs 6/96 und 606 KLs 11/96 angesprochen worden. Die genauen Umstände ihrer Terminierung, die eine Überlastung der Strafkammer hätten belegen können, sind jedoch weder diesem Vermerk noch dem nach dem Präsidiumsbeschluß gefertigten - in einzelnen Punkten vom ersten. Vermerk nach zeitlicher Überholung abweichenden - Vermerk des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 6 vom 19. Juni 1996 zu entnehmen. Hier hätte es bereits im Besetzungseinwand ergänzenden Vortrags durch die Beschwerdeführer bedurft.

aa) In dem ersten Vermerk vom 25. April 1996 hatte der Vorsitzende der Großen Strafkammer 6 erwähnt, daß am 15. Mai 1996 die Hauptverhandlung in der Strafsache 606 KLs 6/96 beginnen werde. Diese Tatsache haben die Beschwerdeführer in dem Besetzungseinwand nicht vorgetragen; der 15. Mai 1996 wird vielmehr als "verhandlungsfrei" aufgeführt. Da es sich zudem um eine beginnende Hauptverhandlung handelte, liegt es nahe, daß auch Folgetermine vorgemerkt bzw. zu erwarten waren. Hätte sich diese Sachlage bis zum Präsidiumsbeschluß geändert, so hätten die Beschwerdeführer dies im Besetzungseinwand vortragen müssen. Aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 6 vom 19. Juni 1996 geht hervor, daß in dieser Sache im Juli und August 1996 Verhandlungstermine anstanden, ohne daß sich aus dieser Äußerung ergibt, ob diese Termine neu anberaumt oder ob sie Fortsetzungstermine waren.

Die freibeweisliche Überprüfung der Terminslage der Großen Strafkammer 6 betreffend das Verfahren 606 KLs 6/96 durch den Senat hat folgendes ergeben: Am 9. April 1996 hatte der Vorsitzende die Hauptverhandlung auf den 15. Mai 1996 (mit Fortsetzungsterminen am 21. und 22. Mai 1996) anberaumt. Nachdem sich eine Begutachtung des Angeklagten verzögert hatte, hob der Vorsitzende diese Termine am 9. Mai 1996 auf und terminierte am 13. Juni 1996 die Hauptverhandlung nunmehr auf den 31. Juli 1996 (mit Fortsetzungsterminen am 9. und 12. August 1996). Diese Terminslage hat der Beschwerdeführer in dem am 5. August 1996 erhobenen Besetzungseinwand nicht erwähnt.

bb) Der Besetzungseinwand läßt ferner die in dem Vermerk vom 25. April 1996 unter den "umfangreichen Haftsachen" aufgeführte, im März 1996 eingegangene Sache 606 KLs 11/96 gänzlich unerwähnt, bei der am 12. April 1996 die 6-Monats-Haftprüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 121 StPO angestanden hatte. Es liegt auf der Hand, daß es sich dabei um eine Tatsache handelt, die für die Frage der "Überlastung" und der "nötigen" Entlastung von wesentlicher Bedeutung war. Insoweit ist nämlich nicht nur entscheidend, welche Hauptverhandlungen bereits terminiert sind, es müssen auch die Verfahren mitberücksichtigt werden, die als vordringliche Haftsachen eine zügige Terminierung erforderlich machen.

Die freibeweisliche Überprüfung der Terminslage der Großen Strafkammer 6 betreffend das Verfahren 606 KLs 11/96 durch den Senat hat folgendes ergeben: Am 19. April 1996 ordnete das Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO die Haftfortdauer auch deshalb an, weil der besondere Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zugelassen habe. Am 23. Mai 1996 sprach der Vorsitzende mit dem Verteidiger, Rechtsanwalt L , ab, daß die Hauptverhandlung am 24. Juli 1996 beginnen sollte. Diese Terminsabsprache erfolgte zwar kurz nach dem Präsidiumsbeschluß; der Verfahrensgang zeigt aber, daß diese beschleunigungsbedürftige Sache damals schon verhandlungsreif und deswegen auch ersichtlich für den Antrag des Vorsitzenden um Entlastung erheblich war. Nachdem Rechtsanwalt L das Mandat niedergelegt und Rechtsanwalt A sich am 23. Mai 1996 als Verteidiger legitimiert hatte, wurde der Juli-Termin wegen des Verteidigerwechsels und wegen Terminschwierigkeiten (u.a. Urlaub) des neuen Verteidigers aufgehoben. Da ein früherer Termin mit Rechtsanwalt A nicht zu vereinbaren war, wurde am 11. Juni 1996 der Beginn der Hauptverhandlung auf den 5. August 1996 verlegt (mit sieben Fortsetzungsterminen bis in den September 1996). Im übrigen hat Rechtsanwalt A , der einen Beschwerdeführer verteidigt und den Besetzungseinwand verfaßt hatte, diese - ihm bekannten - Umstände nicht vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt, "daß sich der Herr Vorsitzende der Großen Strafkammer 6 nicht gehindert sah, in der ersten Juniwoche mit dem Unterzeichnenden in einem Verfahren, in dem der Unterzeichnende verteidigt (Strafsache ... 606 KLs 11/96), eine Mehrzahl von Hauptverhandlungsterminen ... abzustimmen ..."

cc) Darauf daß im April 1996 eine weitere Anklage mit einem - bis zum Erlaß des Präsidiumsbeschlusses noch nicht beschiedenen - Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls bei der Großen Strafkammer 6 eingegangen ist, woraus der Generalbundesanwalt die Unzulässigkeit der Besetzungsrüge abgeleitet hat, stellt der Senat nicht ab.

b) Soweit behauptet wird, die Große Strafkammer 6 wäre nicht überlastet gewesen, wäre die Rüge im übrigen auch offensichtlich unbegründet. Aufgrund der bereits erwähnten Verfahrenstatsachen war die Annahme einer Überlastung sachlich vertretbar; sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. unter Ziff. 3 Buchstabe a Unterpunkt aa).

2. Soweit die Beschwerdeführer die Art und Weise des vom Präsidium gewählten Verfahrens beanstanden, ist die Besetzungsrüge jedenfalls unbegründet. Das Präsidium durfte die Geschäftsverteilung für das Jahr 1996 im Umlaufverfahren ändern. Die Vorschrift des § 21i GVG untersagt eine Beschlußfassung im Umlaufverfahren zumindest im Bereich des § 21e Abs. 3 GVG bei - wie vorliegend - eilbedürftigen und nicht umstrittenen Entscheidungen nicht, wenn aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung auf eine Sitzung verzichtet werden kann, ohne daß dadurch die inhaltliche Qualität des gefaßten Beschlusses beeinträchtigt wird, und alle anderen an dem konkreten Beschluß mitwirkungsberechtigten und nicht durch Krankheit, Urlaub o.ä. verhinderten Mitglieder des Präsidiums mit einem Umlaufverfahren einverstanden sind (vgl. BVerwG NJW 1992, 254).

Daß im vorliegenden Fall ein Beratungsbedarf in mündlicher Sitzung bestanden hätte, ist nicht ersichtlich, zumal die Präsidiumsmitglieder mit der Belastungssituation der Strafkammern grundsätzlich vertraut waren. Aus der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidialrichters des Landgerichts Hamburg, Richter am Landgericht M , vom 28. Juli 1998 ergibt sich, daß aufgrund eines deutlichen Anstiegs der in den ersten Monaten des Jahres 1996 eingegangenen Anklagen die Belastungssituation der Großen Strafkammern angespannt und diese angespannte Situation Gegenstand der Beratungen einer Präsidiumssitzung vom 24. April 1996 war. Aus dem späteren Verhalten des Präsidiums ergibt sich nichts Gegenteiliges: Nach einer Gegenvorstellung des Verteidigers eines der Beschwerdeführer hat - wie die Präsidentin des Landgerichts Hamburg auf Nachfrage am 28. Juli 1998 ausgeführt hat - das Präsidium am 26. Juni 1996 die Gesamtangelegenheit ausführlich erörtert und sich insbesondere mit der Fragestellung befaßt, ob der Beschluß vom 20. Mai 1996 einer Korrektur bedürfe. Dabei hat es einstimmig beschlossen, daß keine Veranlassung zur Aufhebung des Änderungsbeschlusses vom 20. Mai 1996 bestehe.

3. Auch soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Einzelfallzuweisung behaupten, ist die Besetzungsrüge jedenfalls unbegründet.

Das Präsidium darf den Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird (§ 21e Abs. 3 GVG). Diese Voraussetzungen hat das Präsidium, gemessen an den Maßstäben der - im Rahmen des von den Beschwerdeführern zu ihren Beanstandungen vorgetragenen Sachverhalts vorgenommenen - revisionsgerichtlichen Prüfung (vgl. BGHSt 27, 397; BGH NJW 1956, 110, 111; vgl. auch BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826) rechtsfehlerfrei angenommen. Das gilt sowohl für die Entlastung der Großen Strafkammer 6 als auch für die Zuweisung an die Große Strafkammer 19.

Eine Änderung nach § 21e Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren erfassen (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 1; BFH/NV 1996, 481; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694). Eine solche Notwendigkeit folgt bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand, daß eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig sein kann; eine wegen dieser rechtsstaatlichen Anforderungen erforderliche Entlastung einer Strafkammer kann nicht in jedem Fall dadurch herbeigeführt werden, daß nur zukünftig eingehende Verfahren umverteilt werden (vgl. BGHSt 30, 371). Allerdings dürfen mit Rücksicht auf das bei der Zuweisung zu beachtende Abstraktionsprinzip (Kissel GVG 2. Aufl. § 21e Rdn. 82) nicht einzelne Sachen ohne objektive und sachgerechte Kriterien einer anderen Strafkammer zugewiesen werden (vgl. BGHSt 7, 23; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2). Wird hiergegen verstoßen, wird die Zuweisung nicht dadurch zulässig, daß sie durch eine allgemein gehaltene Klausel erfolgt (BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2 m.w.N.).

a) Der Präsidiumsbeschluß entspricht diesen Vorgaben (vgl. BGHSt 30, 371; der Beschluß des 3. Strafsenats vom 9. Juli 1978 - 3 StR 223/79 - betrifft eine andere Fallgestaltung). Das Präsidium durfte die Große Strafkammer 6 um nur eine Haftsache, nämlich das gegenständliche Verfahren, entlasten.

aa) Die Große Strafkammer 6 war Ende April 1996 durch umfangreiche Haft- und Jugendschutzsachen und bis mindestens Oktober 1996 terminierte Hauptverhandlungen sowie durch die im März 1996 eingegangene Haftsache 606 KLs 11/96 stark belastet. Die vorliegende Haftsache konnte auch insoweit ist die Beurteilung des Präsidiums nicht zu beanstanden - in absehbarer Zeit nicht mit der gebotenen Beschleunigung (vgl. dazu Boujong in KK 3. Aufl. § 121 Rdn. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu der Frage, ob die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers eines Gerichts einen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO darstellt) bearbeitet werden. Der Großen Strafkammer 6 blieben in dieser Situation nur die Möglichkeiten, eine (rechtsstaatswidrige) Verzögerung der vorliegenden Haftsache und möglicherweise auch anderer Haftsachen in Kauf zu nehmen, bestehende Haftbefehle außer Vollzug zu setzen oder aber das Präsidium um Entlastung zu bitten.

Bei dieser nunmehr eingetretenen Überlastungssituation war die vom Präsidium gewählte Entlastung sachgerecht. Die Entlastung von zukünftig eingehenden Sachen hätte der Großen Strafkammer 6 - angesichts der konkreten Belastung und Terminslage - in dem überlasteten Zeitraum nicht geholfen (vgl. BGHSt 30, 371). Die Entlastung von bereits anhängigen terminierten oder vorbereiteten Haftsachen hätte die Bearbeitung jener Sachen unvertretbar verzögert. Daher durfte das Präsidium zuletzt eingegangene, noch nicht vorbereitete und terminierte Haftsachen umverteilen, um auf diese Weise die zügige Bearbeitung der schon anhängigen Haftsachen zu gewährleisten. Diese Fallgruppe hat das Präsidium einerseits anhand des Zeitraums des Eingangs der Verfahren bei der Großen Strafkammer 6 - nämlich im April 1996 - und andererseits anhand der Qualifizierung der eingegangenen Verfahren als noch nicht terminierte Haftsachen umschrieben. Das sind objektive, sachgerechte Kriterien.

Daß das Präsidium eine Entlastung für die nach April 1996 bis zum Präsidiumsbeschluß ergangenen Haftsachen nicht vorgesehen hatte, war nicht etwa ersichtlich unvertretbar: Nach der Erklärung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 6 konnte das Präsidium davon ausgehen, daß diese Strafkammer ab November 1996 nicht mehr überlastet war, so daß ab Mai 1996 eingehende Haftsachen noch in voraussichtlich angemessener Frist zur Verhandlung gebracht werden konnten. Zudem ist zu einem etwaigen Eingang von Haftsachen bei der Großen Strafkammer 6 im Mai 1996 und zur ebenfalls maßgeblichen Belastungssituation der übernehmenden Großen Strafkammer 19 nichts bekannt; von den Beschwerdeführern, die in diesem speziellen Zusammenhang keine Beanstandung erhoben haben, ist hierzu nichts vorgetragen.

bb) Die an solchen Kriterien ausgerichtete Entlastung der Großen Strafkammer 6 wird auch nicht etwa schon dadurch unzulässig, daß hier - für das Präsidium zumindest erkennbar - nur eine Sache unter die Kriterien fiel. Eine andere Umverteilung, die zum gleichen, notwendig zu gewährleistenden Entlastungsziel geführt hätte, wäre hier nur in der Form denkbar gewesen, daß die zu entlastende Strafkammer - zusätzlich zu dem umverteilten einen Verfahren - von mehr Verfahren befreit worden wäre, als für die gebotene Entlastung erforderlich gewesen wäre. Eine solche Regelung, die letztlich wesentlich nur der Dokumentation ihrer Abstraktheit gedient hätte, war nicht geboten.

Der Umstand, daß die von der Umverteilung betroffene Sache den Präsidiumsmitgliedern hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes bekannt war, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Regelung. Dies ist bei einer Umverteilung bereits anhängiger Verfahren, welche die Rechtsprechung als zulässig ansieht, häufig der Fall. Solche Probleme können sich auch bei der Jahresgeschäftsverteilung stellen, wenn schon anhängige Sachen neu verteilt werden müssen. In all diesen Fällen - sowohl bei der Jahresgeschäftsverteilung und erst recht bei § 21e Abs. 3 GVG - ist die Kenntnisnahme des Präsidiums von Gegenstand und Umfang der betroffenen Sachen vielfach unvermeidbar, unter Umständen gar geboten, wenn anderenfalls weder die konkrete Belastung der einzelnen Spruchkörper festgestellt noch die Frage einer Entlastung sachgerecht entschieden werden kann. Bei einer Umverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG, insbesondere von Haftsachen, muß das Präsidium bei seiner Entscheidung möglicherweise konkret bedenken, wie lange eine Hauptverhandlung voraussichtlich dauern wird und wann ein anderer Spruchkörper die Sache terminieren könnte.

b) Auch durfte das Präsidium die Sache der Großen Strafkammer 19 übertragen.

aa) Der Präsidiumsbeschluß war nicht bereits deswegen fehlerhaft, weil im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg für das Jahr 1996 keine Regelung enthalten war, welche Kammer bei einer Überlastung einer anderen Kammer zuständig werden sollte.

Daß im Falle nicht vorhersehbarer Umstände wie Überlastung und ungenügende Auslastung einer Kammer ein Spielraum für eine etwaige Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahres unvermeidbar ist, hat der Gesetzgeber berücksichtigt, indem er in Absatz 3 des § 21e GVG, anders als bei der Geschäftsverteilung nach Absatz 1, keine Regelung vor dem Beginn des Geschäftsjahres vorgesehen hat. Hier muß das Präsidium, gerade weil solche Umstände nicht vorhersehbar sind, eine auf die konkrete Belastungssituation abgestellte Umverteilung vornehmen können, die sich an den Kriterien "Überlastung" und "ungenügende Auslastung" eines Spruchkörpers ausrichtet. Welcher Spruchkörper überlastet ist, und welcher ihn (sei es aufgrund ungenügender, sei es aufgrund geringerer Auslastung) - gegebenenfalls ad hoc - entlasten kann, läßt sich nicht von vornherein bestimmen; insoweit ist eine Verteilung anhand der vom Gesetz gewählten unbestimmten Begriffe unumgänglich. Bei einer solchen nachträglichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans kann sachgerechtes Kriterium nur eine Regelung sein, die die konkrete Belastungssituation der Spruchkörper berücksichtigt (vgl. BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

Eine sich an die Zuständigkeitsbestimmung bei Vertretung, Zurückverweisung und Wiederaufnahme anlehnende Regelung wäre entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer für den Fall der Überlastung eines Spruchkörpers - bei den anderen in § 21e Abs. 3 GVG geregelten Fällen käme eine solche Regelung von vornherein nicht in Betracht - deshalb gerade nicht sachgerecht.

Die Notwendigkeit für eine vorsorgliche Regelung über die Zuständigkeit bei einer Entlastung nach § 21e Abs. 3 GVG läßt sich auch nicht aus der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 322) nach einem Bestand von Rechtssätzen, die für jeden Streitfall im voraus generell- abstrakt den Richter bezeichnen, ableiten. Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts dürfen danach allerdings mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen vermeidbaren Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen. Für den Fall einer aufgrund unvorhergesehener Ereignisse entstehenden Über- bzw. Unterlastung eines Spruchkörpers hat das Bundesverfassungsgericht eine offene Regelung, wie sie der Gesetzgeber in § 21e Abs. 3 GVG getroffen hat, jedoch aus Gründen der zu gewährleistenden Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane ausdrücklich als verfassungskonform erklärt (BVerfGE 95, 322, 331 f.).

bb) Zu welchen Änderungen des Jahresgeschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 GVG die Überlastung eines Spruchkörpers zwingt, ist weitgehend dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen (BGHSt 27, 397; BGH NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sein eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Präsidiums des Landgerichts zu setzen (BGHSt 27, 397). Die Entscheidung muß allerdings sachlich begründet sein und dem Interesse der Rechtspflege dienen (vgl. Kissel GVG 2. Aufl. § 21e Rdn. 99).

Auch hier ist das Abstraktionsprinzip freilich nicht unbeachtlich: Die Übertragung der umzuverteilenden Geschäfte muß unter möglichst weitgehender Beachtung generell-abstrakter Merkmale erfolgen, wie sie im Jahresgeschäftsverteilungsplan vorgegeben sein müssen, damit eine steuernde Auswahl und Manipulation bei der Zuteilung der zu erledigenden Aufgaben verhindert wird. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, der sich dadurch auszeichnet, daß das Präsidium der überlasteten Strafkammer nur ein Verfahren abgenommen hat, bedarf es einer besonders kritischen Überprüfung der Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien.

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen war die Übertragung der Haftsache auf die Große Strafkammer 19 rechtsfehlerfrei. Die freibeweislich eingeholte dienstliche Äußerung des Präsidialrichters vom 28. Juli 1998 hat ergeben, daß dieser sich bei der Vorbereitung der Entscheidung des Präsidiums auf der Grundlage der ihm detailliert bekannten Belastungssituation der Strafkammern die Kenntnis verschafft hatte, daß nur die Großen Strafkammern 11 und 19 für die Entlastung in Betracht kamen, und daß er durch ergänzende Rückfrage bei diesen Strafkammern die für die Umverteilung notwendigen Auskünfte eingeholt hat. Die auf der Grundlage dieser Informationen gefundene Beurteilung des Präsidiums entsprach pflichtgemäßem Ermessen.

B.

Auch die übrigen - teilweise unzulässigen - Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

I.

Der Senat kann offen lassen, ob in einzelnen Fällen gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verstoßen wurde; darauf würde das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Es ist ausgeschlossen, daß das Landgericht den entlastenden Aussagen der Zeugen eher geglaubt hätte, wenn sie unvereidigt geblieben wären. Soweit das Landgericht den Bekundungen der Zeugen - zu weniger bedeutenden Tatsachen - geglaubt hat, wurde die Glaubhaftigkeit mit anderen Umständen als der Vereidigung begründet. Bei der hier vorliegenden Beweissituation und Beweisaufnahme konnten die Angeklagten auch nicht darauf vertrauen, daß das Landgericht die Zeugenaussagen gerade wegen der Vereidigung für umfassend glaubhaft halten würde.

II.

Die Verlesung des polizeilichen Vermerks über die Angaben der Zeugin R war zulässig, denn er stellt der Sache nach eine Niederschrift über eine Vernehmung dar (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 57; die Entscheidung BGHR StPO § 251 Abs. 2 Erklärung 1 betrifft eine andere Fallgestaltung - Ablehnung der Protokollierung durch den Beschuldigten). Im übrigen kann auf der behaupteten Gesetzesverletzung nichts beruhen, weil der die Zeugin R vernehmende Polizeibeamte selbst in der Hauptverhandlung als Zeuge ausgesagt hat.

III.

Soweit die Verletzung des Beweisantragsrechts gerügt wird, sind die Verfahrensrügen unbegründet, denn das Landgericht hat die - überwiegend Bekundungen der Zeugen zum Randgeschehen betreffenden - Beweisanträge mit zutreffender Begründung abgelehnt und sich damit - soweit erforderlich - im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Wahrunterstellung von Hilfstatsachen zur - hier eher unbedeutenden - allgemeinen Glaubwürdigkeit (vgl. § 68 Abs. 4 StPO: entscheidend ist die "Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache") des Zeugen B ; die Wahrunterstellung war zudem hier auch deshalb zulässig, weil der Zeuge die wahrunterstellten Tatsachen in der Hauptverhandlung nicht bestritten hat.

C.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

I.

Im Fall 8 haben die Angeklagten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, weil sie schon ein Tatbestandsmerkmal der schweren räuberischen Erpressung verwirklicht hatten. Daß die Angeklagten ihre Geldforderung nur für den Fall erhoben haben, daß die Geschädigten mit der Tätigkeit als "Sicherheitsdienst" beginnen würden, ändert an dem auf die Verwirklichung der schweren räuberischen Erpressung gerichteten Tatentschluß nichts. Für diesen - von ihrer eigenen Entscheidung unabhängigen - Fall waren die Angeklagten nämlich bereits endgültig zur Tat entschlossen. Die Erhebung der Schutzgeldforderung hing also nur von einer bestimmten, von ihnen bedachten und erwarteten Gestaltung der Sachlage ab, die allein in der Entscheidung der Geschädigten lag. Der Senat entnimmt den Feststellungen, daß die Angeklagten nicht etwa erst für den Fall, daß die Geschädigten die Tätigkeit beginnen würden, einen weiteren (neuen) Erpressungsentschluß fassen wollten. Damit hatten die Angeklagten aber bereits den unbedingten Handlungswillen (vgl. BGHSt 12, 306, 309; 21, 14, 17). Mit der ausgeübten Gewaltanwendung und mit der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - G wurde eine Pistole an den Kopf gehalten (UA S. 44), Gü wurde bedroht, "beim nächsten Mal werde er kalt gemacht" (UA S. 177); die Angeklagten übten weiteren Druck aus (UA S. 42), um "nochmals ihrer Forderung nach Zahlung von Schutzgeldern Nachdruck zu verleihen" (UA S. 44) - erstrebten die Angeklagten A und Ö eine sofortige Entscheidung der Zeugen über die von den Angeklagten bestimmt gewollte Zahlung des Schutzgeldes. Damit ist zugleich der finale Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und erstrebtem Vorteil gegeben.

II.

Die Angeklagten sind auch nicht vom Versuch der Tat zurückgetreten (Fälle 5, 6 und 8), denn in allen Fällen liegt ersichtlich ein - was die Angeklagten auch erkannt hatten - fehlgeschlagener Versuch vor.

1. Im Fall 5 kam es nach dem letzten Treffen am 4. September 1995 zu keiner weiteren Kontaktaufnahme, obwohl die Angeklagten dies dem geschädigten Zeugen Y aufgegeben hatten (UA S. 27); sie hatten ersichtlich erkannt, daß der Zeuge nicht zahlen wollte. Y hatte sich vielmehr aus Hamburg abgesetzt und an die Polizei gewandt (UA S. 27, 105, 106), er war nicht einmal bereit, im Beisein der Polizei Kontakt zu den Angeklagten aufzunehmen und an deren Überführung durch eine fingierte Geldübergabe mitzuwirken (UA S. 26, 121). Im Fall 8 gilt entsprechendes (UA S. 43, 44); hinzu kommt, daß der Angeklagte A aufgrund der Anzeige des Geschädigten G festgenommen wurde.

2. Auch im Fall 6 ist der Versuch fehlgeschlagen, denn der Geschädigte B weigerte sich den Angeklagten gegenüber, trotz massiver Gewaltanwendung, zu zahlen (UA S. 36, 132). Auch dieser Zeuge wandte sich an die Polizei (UA S. 37), und er hat versucht, sich vor den Angeklagten zu verstecken (UA S. 131, 139, 141). Nachdem die Angeklagten den Zeugen mehrfach bedrängt hatten und der Zeuge gleichwohl nicht bezahlt hatte, erkannten sie, daß sie ihn zu Zahlungen nicht nötigen konnten.

III.

Die Änderungen durch das 6. StrRG lassen den Strafausspruch unberührt, denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise ist § 250 StGB n.F. nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. In den Erpressungsfällen 5 und 6 haben die Angeklagten jedenfalls ein gefährliches Werkzeug, im Fall 8 eine geladene Schußwaffe verwendet.

Ende der Entscheidung

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