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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 578/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 578/01

vom 22. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt im Hinblick auf die Gesamtmenge der gehandelten Betäubungsmittel aus, daß die Strafen wegen der Annahme einer nicht geringen Menge von 24 g anstatt 30 g MDMA (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8 = NJW 2001, 1805) zu hoch bemessen wurden und daß das Landgericht dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten U C die gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat.



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