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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 579/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 579/98

vom

23. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof F

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Juni 1998 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Einen heranwachsenden Mittäter hat das Landgericht wegen der nämlichen Tat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung auch dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen das Urteil nur insoweit, als der erwachsene Angeklagte betroffen ist.

Die Revisionsführerin hat zu ihrem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, lediglich ausgeführt, das Landgericht habe die Tat zu Unrecht als minder schweren Fall einer schweren räuberischen Erpressung bewertet und unabhängig davon die Strafe zu niedrig bemessen. Diese eindeutige Begründung belegt, daß der Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt ist. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft dadurch das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. auch BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1998 - 3 StR 297/98 -).

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Weder die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung noch die Bemessung der milden Strafe sind aus Rechtsgründen zu beanstanden.

Daß das Landgericht im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe - ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen - für so überwiegend hielt, daß es das Vorliegen eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung bejahte, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.

Auch die konkrete Strafzumessung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken letztlich keinen Anlaß. Der Rechtsfolgenausspruch ist nicht so milde, daß sein Zweck, gerechter Schuldausgleich zu sein, verfehlt würde. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ist es nicht grundsätzlich unzulässig, den wesentlich gleichen individuellen Entwicklungsstand eines jungen Erwachsenen im Vergleich mit einem heranwachsenden Mittäter zu berücksichtigen.



Ende der Entscheidung

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