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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 581/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 581/02

vom 31. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2003, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2002 wird verworfen.

Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit qualifizierter Brandstiftung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:

Am 18. November 2000 hielten sich in der Wohnung des Angeklagten seine von ihm geschiedene Ehefrau A F und die gemeinsame Tochter S F sowie seine Lebensgefährtin S O und deren Tochter C O auf. Zwischen dem Angeklagten und den beiden Frauen kam es im Verlauf des Abends zu mehreren Auseinandersetzungen, wobei es im wesentlichen um Fragen der Kindererziehung ging. So beklagte sich S O darüber, daß der Angeklagte seine eigene Tochter S ihrer Tochter C vorziehe. S hatte gegen den Willen ihres Vaters auf dem Dachboden des Hauses eine Geburtstagsfeier veranstaltet, die dieser - vor vollendete Tatsachen gestellt - dann doch erlaubt hatte. Während der Feier waren Polizeibeamte erschienen, weil Nachbarn sich über die laute Musik beschwert hatten. Außerdem hatten die Geburtstagsgäste auf dem Teppich in der Diele Schmutzflecken hinterlassen, die mit Wasser und Seife nicht zu beseitigen waren. Beides führte erneut zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und den beiden Frauen, zumal alle Beteiligten angetrunken waren. Schließlich schickte der Angeklagte A F und seine Lebensgefährtin aus dem Wohnzimmer; er äußerte zu Frau O : "Laß mich in Ruhe. Geh mit A in die Küche diskutieren. Wenn ihr Langeweile habt, putzt den Teppich." Entweder der Angeklagte oder eine der Frauen holte daraufhin einen mit zehn Liter Benzin gefüllten Kanister aus dem Keller.

Etwa gegen 23.20 Uhr kam es im Flur der Wohnung zu einem Benzinbrand. An drei Stellen auf dem Fußboden hatten sich insgesamt ein bis zwei Liter Benzin aus dem Kanister ergossen, das dann in Brand geraten war. Das Feuer entwickelte sich schnell; es entstanden rußige heiße Gase, die sich zunächst unmittelbar unterhalb der Decke sammelten und dann langsam nach unten sanken. Bei Ausbruch des Brandes befand sich S O im Korridor. Ihr Nachthemd fing sofort Feuer; sie brannte alsbald am ganzen Körper. Zur gleichen Zeit befand sich A F im Badezimmer. Als heiße Rauchgase durch die Türspalte in das Badezimmer gelangten, flüchtete sie sich in die Badewanne. Der Angeklagte begab sich vom Wohnzimmer über den Flur ins Schlafzimmer, aus dem er eine Bettdecke holte, lief in den Flur zurück und legte die Decke auf die brennende S O , um die Flammen zu ersticken. Dabei erlitt er Verbrennungen an den Händen. Als brennendes Plastikmaterial von der Decke tropfte, explodierte ein Feuerzeug, das sich in einem Kleidungsstück an der Garderobe befand. Hierdurch wurde der Angeklagte in Richtung Schlafzimmer geschleudert, wo er besinnungslos zusammenbrach. Durch die Explosion erwachte im Kinderzimmer C O , die sich durch einen Sprung aus dem Fenster retten konnte. S F hatte das Haus bereits einige Zeit vor Ausbruch des Brandes verlassen.

Beide Frauen konnten noch lebend geborgen werden, sie waren jedoch nicht mehr ansprechbar. S O , die schwerste Brandverletzungen erlitten hatte, gab noch Laute von sich, wobei die Rettungsassistenten die Worte: "Tu's nicht, tu's nicht!", "Frank nicht" und "da ist noch jemand drin" verstanden und sie von einem Kind reden hörten. Die Frauen konnten nicht mehr gerettet werden; sie starben am folgenden Tag im Krankenhaus. Auch der Angeklagte hatte das Bewußtsein verloren und war zunächst nicht ansprechbar. Auf mehrfaches Nachfragen durch den Polizeibeamten H nannte der Angeklagte sein Geburtsdatum und auf die Frage, ob noch Personen im Haus seien, den Namen seiner geschiedenen Frau und den seiner Lebensgefährtin. Er stammelte mehrmals leise: "Ich war's." Auf den Zeugen wirkte der Angeklagte "irgendwie abwesend", er hatte auch Zweifel, ob dieser ihn als Polizeibeamten überhaupt wahrgenommen hatte.

Nach einer ersten ärztlichen Versorgung wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und in einen Polizeiwagen verbracht. Zuvor hatte der Angeklagte immer wieder nach dem Zustand der Frauen gefragt, wobei er undeutlich sprach und lallte. Beim Einsteigen in den Wagen äußerte er: "Jetzt hab ich aber Mist gemacht." Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19. November 2000 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, daß A F inzwischen verstorben sei. Verzweifelt und aufgeregt sagte der Angeklagte: "Bin ich jetzt ein Mörder? Ich kann meinen Kindern nicht mehr vor die Augen treten." Als er bei der an demselben Tag noch durchgeführten haftrichterlichen Vernehmung gefragt wurde, ob sein Sohn von der Verhaftung benachrichtigt werden solle, erklärte er: "Naja, ich weiß nicht. Ich hab ja die Mutter auf dem Gewissen."

Gleichwohl hat der Angeklagte sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung bestritten, den Brand gelegt zu haben. Nachdem er die Frauen hinausgeschickt habe, sei er im Sessel im Wohnzimmer eingeschlafen. Er sei erst durch die Hilfeschreie von S O aufgewacht und habe daraufhin das Feuer bemerkt. Er habe Frau O helfen wollen und deshalb eine Decke aus dem Schlafzimmer geholt. Dann habe es ihn umgehauen und er habe ein Dröhnen im Kopf gehört. Weiter wisse er nicht, was passiert sei. Zu dem in der Wohnung vorgefundenen Benzinkanister hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er wisse nicht, ob er den Kanister aus dem Keller geholt habe, nehme es aber an. Die Frauen hätten das wohl nicht getan. Die Frauen hätten wahrscheinlich versucht, den Teppich mit Benzin zu reinigen. Er wisse auch nicht, warum es dann gebrannt habe. Er sei ein starker Raucher, vielleicht sei es dadurch passiert. Sie alle seien starke Raucher.

Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten zum äußeren Tatgeschehen, dem die objektiven Beweisergebnisse zum Brandverlauf nicht widersprächen, als unwiderlegt angesehen. Auch die verschiedenen Äußerungen des Angeklagten nach dem Brandgeschehen haben dem Landgericht nicht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschaffen können, da jede dieser Äußerungen auch als Selbstvorwurf im moralischen Sinne ohne Eingeständnis einer strafrechtlich relevanten Schuld gedeutet werden könne. Auch eine Gesamtschau lasse keinen zweifelsfreien Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten zu. Letztlich seien Handlungsabläufe denkbar, die eine Verursachung des Brandes durch andere Personen als möglich erscheinen ließen.

II.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand.

1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen sichere Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m. w. N.). Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von der vollen Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.

a) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ist die Überzeugung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten zum Brandverlauf sei jedenfalls anhand der vorgefundenen Brandspuren nicht zu widerlegen, tragfähig begründet.

Die Strafkammer stützt sich insoweit auf die - von der Revision nicht in Frage gestellten - Ausführungen des Brandsachverständigen Professor K , wonach die Angaben des Angeklagten, sich bei Ausbruch des Brandes im Wohnzimmer befunden zu haben, mit den vorgefundenen Brandspuren in Einklang zu bringen seien. Die Auswertung der Spurenlage belege, daß der Angeklagte eine Bettdecke samt Bezug aus dem Schlafzimmer geholt und beide Wäschestücke um die brennende S O gelegt habe. Dafür sprächen des weiteren auch die von dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. D festgestellten Verbrennungen am linken Handrücken und am linken Daumen des Angeklagten. Aufgrund der sachverständig untersuchten Brandspuren lasse sich auch erklären, daß sich der Angeklagte durch eine Explosion zurückgeschleudert gefühlt habe, da in der Diele ein Feuerzeug infolge der Hitzeentwicklung explodiert sei. Ein weiteres objektives Indiz, das die Einlassung des Angeklagten stütze, sieht das Tatgericht darin, daß sowohl die Kleidung als auch der Körper des Angeklagten jedenfalls keine erheblichen Brandspuren aufgewiesen hätten. Solche wären aber nach dem Gutachten des Brandsachverständigen beim Ausschütten des Benzins unweigerlich, insbesondere im Bereich der Beine des Täters entstanden (UA S. 53, 54, 60). Ein in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Widerspruch zwischen dem Gutachten des Professor K und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. R , die die Kleidung des Angeklagten auf Brandbeschädigungen untersucht hatte, ist nicht ersichtlich. Denn die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, daß die Kleidung des Angeklagten zwar zahlreiche, aber nur geringfügige Brandbeschädigungen aufgewiesen habe (UA S. 31).

In diesem Zusammenhang stellt die Strafkammer aufgrund der Ausführungen des Brandsachverständigen weiter fest, daß auch andere Handlungsabläufe, etwa ein Unfallgeschehen, denkbar und mit den Brandspuren zu vereinbaren seien. So kämen auch eine Zündung durch eine glühende Zigarette oder durch herabfallende Zigarettenasche, durch ein angezündetes Streichholz oder die Flamme eines gehaltenen, angezündeten Feuerzeugs in Betracht. Hieran anknüpfend weist das Landgericht auf die jedenfalls nicht gänzlich fernliegende Möglichkeit hin, daß auch S O oder A F - beide Raucherinnen und zudem alkoholisiert - durch unbedachtes Anzünden einer Zigarette das Feuer verursacht haben könnten, nachdem der Kanister bei dem Versuch, den Teppich zu reinigen, versehentlich umgestoßen worden sei. Auch der Angeklagte selbst könne in dieser Weise fahrlässig gehandelt haben. All diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Indes hat die Strafkammer nicht verkannt, daß auch ein anderer, den Angeklagten im Sinne der Anklage belastender Handlungsablauf denkbar sei, worauf sowohl die von einem der Rettungsassistenten wahrgenommenen Worte der verstorbenen S O als auch die gegenüber den Polizeibeamten und der Haftrichterin gemachten Äußerungen des Angeklagten hindeuten könnten. Das Landgericht hat die betreffenden Äußerungen zunächst unter medizinischen Gesichtspunkten geprüft und entsprechend den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Ri - auch dessen Gutachten wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen - festgestellt, daß die Worte der verstorbenen S O , falls diese überhaupt richtig verstanden worden seien, im Hinblick auf ihre Verwertbarkeit mit aller Vorsicht behandelt werden müßten. S O sei schwer verletzt gewesen, habe unter furchtbaren Schmerzen, einer Rauchgasvergiftung und einem Inhalationstrauma gelitten; auch sei sie alkoholisiert gewesen. Deshalb sei schon zweifelhaft, ob sie die betreffenden Worte überhaupt willensgetragen ausgesprochen habe. Darüber hinaus meint das Landgericht, daß die Worte nicht notwendig den Angeklagten hätten betreffen müssen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte nicht den Vornamen "Frank" trage, hätte auch A F gemeint sein können. Schließlich weist die Strafkammer in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß sich die betreffenden Worte nicht unbedingt auf das Brandereignis bezogen haben müßten.

In ähnlicher Weise hat das Landgericht die erste Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten H gewürdigt. Auch hier hat der Sachverständige empfohlen, die Worte des Angeklagten "Ich war's" mit Zurückhaltung zu bewerten, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des Brandereignisses eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 und maximal 2,02 Promille gehabt habe. Darüber hinaus bewirke eine derart erhebliche Kohlenmonoxid-Vergiftung, wie sie der Angeklagte erlitten habe, eine Einengung des Bewußtseins, eine Reduktion der Denkleistung und eine Desorientierung und Verkennung der Situation. Danach sei der Angeklagte zu dem fraglichen Zeitpunkt wie ein Volltrunkener einzustufen gewesen.

Nach allem bestehen nach Auffassung des Landgerichts schon erhebliche Zweifel, ob es sich bei diesen Worten des Angeklagten um eine willensgetragene und sinnhafte Äußerung gehandelt habe. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so müßten die Worte des Angeklagten nicht unbedingt als Tateingeständnis gesehen werden. So könnten sie beispielsweise auch in dem Sinne zu deuten sein, daß der Angeklagte sich vorgeworfen habe, einen Ursachenzusammenhang in Gang gesetzt zu haben, der im weitesten Sinne zum Brandereignis geführt habe. Konkret könne sich der Angeklagte auch vorgeworfen haben, die Frauen - unbeaufsichtigt - zur Teppichreinigung aus dem Wohnzimmer geschickt zu haben. Schließlich könnten die Worte des Angeklagten auch als Selbstvorwurf in dem Sinne aufzufassen sein, daß er eingeschlafen sei und deshalb das Feuer nicht rechtzeitig unter Kontrolle bekommen habe.

Auch im Hinblick auf die späteren Äußerungen des Angeklagten hält die Strafkammer es für denkbar, daß es sich hierbei jeweils nicht um ein strafrechtlich relevantes Geständnis, sondern um die Übernahme der moralischen Verantwortung für das Brandgeschehen gehandelt habe.

All diese Bewertungen sind jedenfalls möglich und angesichts der näheren Tatumstände auch nicht etwa völlig fernliegend. Für sie sprechen noch folgende Überlegungen: Der Angeklagte hat sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch bei der Vernehmung durch die Haftrichterin in Abrede gestellt, den Brand gelegt zu haben. Zugleich hat er aber in beiden Vernehmungen im Verhältnis zu den Kindern der verstorbenen Frauen die Verantwortung für das Geschehen übernommen, indem er unter anderem erklärte, daß er deren Mutter auf dem Gewissen habe und ihnen nicht mehr vor die Augen treten könne. Der Angeklagte hat also selbst zwischen strafrechtlich relevanter Schuld und moralischer Verantwortung unterschieden. In diesem Zusammenhang ist weiter zu bedenken, daß ein im strafrechtlichen Sinne Schuldiger in der Regel derart belastende Äußerungen vermeiden würde.

Daß die Strafkammer hinsichtlich aller Äußerungen des Angeklagten davon ausgeht, daß sie auch in ihrer Gesamtheit keinen sicheren Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten zulassen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nur wenn verschiedene Indizien jeweils tendenziell auf die Schuld eines Angeklagten hindeuten, jedes für sich zum Nachweis der Täterschaft jedoch nicht ausreicht, kann eine zusammenfassende Bewertung die notwendige Überzeugung begründen. So liegt es hier aber nicht. Die jeweiligen in ihrem Sinngehalt gleichartigen Selbstbezichtigungen des Angeklagten sind alle in demselben Kontext, in enger zeitlicher Abfolge und hinsichtlich der polizeilichen und haftrichterlichen Vernehmungen während der ersten Erschütterung des Angeklagten über den Tod der beiden Frauen erfolgt. Jede einzelne dieser Äußerungen kann nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung der Strafkammer auch als Selbstvorwurf ohne strafrechtlich relevanten Hintergrund verstanden werden, so daß sie auch in ihrer Gesamtheit den Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht verdichten. Daß die Äußerung von S O in die Gesamtbetrachtung nicht miteinbezogen worden ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, da die Strafkammer diesen mehrdeutigen Worten einer Sterbenden mit vertretbarer Begründung keine indizielle Bedeutung beigemessen hat.

Für das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht weitere Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten H nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, weil sie insoweit rechtsfehlerhaft ein Verwertungsverbot angenommen habe, hätte es einer Verfahrensrüge bedurft; der Senat erachtet insoweit die Sachrüge nicht für ausreichend (vgl. BGH NStZ 1993, 398, 399 und 1997, 614). Abgesehen davon läßt sich mit Sicherheit ausschließen, daß das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die weitere Berücksichtigung der entsprechenden Äußerungen des Angeklagten (UA S. 38) beeinflußt worden wäre. Ob die Annahme des Landgerichts vom Vorliegen eines Verwertungsverbots mindestens im Ergebnis zutreffend war, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.

c) Schließlich geht die Strafkammer noch der Frage nach, ob die dem Brandgeschehen vorausgegangenen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und den später verstorbenen Frauen ein zwingendes Tatmotiv für die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sein konnte, und bezieht sich dabei auf die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen von S F und C O , die beide die Streitigkeiten an dem fraglichen Abend teilweise mitangehört hatten. Nach den übereinstimmenden Angaben waren die Auseinandersetzungen von Art und Ausmaß nicht außergewöhnlich heftig und fielen nicht aus dem üblichen Rahmen. Der psychiatrische Sachverständige Dr. Ri hat sie unter Einbeziehung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht als solche bezeichnet, die typischerweise zu einer derart heftigen Affektentladung führten.

d) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht nach Würdigung der einzelnen Indiztatsachen die erforderliche Gesamtbetrachtung eingehend angestellt und in den Gründen des Urteils in dem gebotenen Umfang dargelegt. Auch die Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien hat der Strafkammer nicht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschaffen können, wobei die Strafkammer noch zusätzlich als entlastende Erwägung darauf hinweist, daß der Angeklagte, der sich mit der Gefährlichkeit von Brandbeschleunigern auskenne, sich selber sehenden Auges durch das ihm vorgeworfene Handeln in erhebliche Lebensgefahr gebracht hätte.

Schließlich hat die Strafkammer auch keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt. Für eine derartige Besorgnis bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.

Ende der Entscheidung

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