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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 5 StR 582/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 582/05

vom 7. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 19. August 2005 gegen die im genannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung wird wegen Verfristung als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Revisionsverfahren ist entscheidungsreif. Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2006 eine 19 Seiten umfassende Gegenerklärung auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 2005 eingereicht, von denen die Seiten zwei bis 17 nach Schriftbild und Diktion - was zahlreiche Eingaben belegen - vom Angeklagten persönlich verfasst worden sind. Dieser hat am 30. Januar 2006 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - wie schon die Verteidigerin mit am 27. Januar 2006 beim Senat eingegangenem Schriftsatz - Akteneinsicht in alle Akten und Beiakten begehrt.

Nachdem der Verteidigerin mit Verfügung vom 7. Februar 2006 die dem Senat allein vorliegenden neun Bände Beiakten 70 Js 798/97 StA Berlin zur Einsichtnahme für zwei Tage zur Verfügung gestellt worden sind, hat der Angeklagte am 3. März 2006 - zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - seine Revisionsbegründung ergänzt und dargelegt, dass die ihn belastenden Aussagen der Nebenklägerin bis in Details den Strafanzeigen der Tochter der Nebenklägerin aus dem Jahr 1997 entsprechen würden.

Damit erachtet der Senat das Akteneinsichtsgesuch für erledigt und schließt ferner aus, dass es der seit 10. Februar 2006 erkrankten Verteidigerin nach ihrer Genesung oder einem Krankheitsvertreter möglich sein wird, aus dem Inhalt der Beiakte die Sachrüge weiter zu begründen.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung ist wegen fehlender Fristüberschreitung gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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