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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 5 StR 582/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 27. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Gefährlichkeit des Angeklagten beschränkt sich nicht auf weniger schwerwiegende Beschaffungsdelikte. Das insgesamt nicht überaus hohe Gewicht der die Maßregel begründenden Taten wird bei der Prüfung nach §§ 67d, 67e StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

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