Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 5 StR 583/07
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
JGG § 74
StGB § 223
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 583/07

vom 7. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen, § 74 JGG.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugendkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

Zurück