Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 587/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 587/01

vom 8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind auffällig hoch bemessen, revisionsrechtlich indes noch nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

Zurück