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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 5 StR 589/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 589/05

vom 24. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass.

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