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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 596/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 596/01

vom 23. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K , Ö , S und R gegen das Urteil des Landgerichts Potdsam vom 12. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer K und Ö haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S und R Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).



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