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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 597/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 20
StGB § 63
StGB § 67d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 597/01

vom 23. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu Ausmaß und Auswirkungen der Wahnvorstellungen des Angeklagten reichen insgesamt zum Beleg der biologischen Voraussetzungen des § 20 StGB - wenn nicht als krankhafte seelische Störung, dann jedenfalls als schwere seelische Abartigkeit - aus (vgl. zur Problematik BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 und 3). Bei der jedenfalls erheblich verminderten, möglicherweise sogar ausgeschlossenen Steuerungsfähigkeit und bei hinreichender Begründung der Gefährlichkeitsprognose ist die nach § 63 StGB gegen den freigesprochenen Angeklagten verhängte Maßregel rechtsfehlerfrei.

Angesichts der offenkundigen Besonderheiten des Falles wird - unter Heranziehung eines weiteren (auswärtigen) Gutachters - möglichst zeitnah und eingehend zu überprüfen sein, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB mittlerweile erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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