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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 606/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 606/98

vom

1. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. März 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin O als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Den Antrag der Nebenklägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Diplom-Psychologin K wegen Besorgnis der Befangenheit hat die Strafkammer mit noch vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.

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