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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 5 StR 608/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 31
StGB § 49
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 608/99

vom

15. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens in zwei Fällen verurteilt wird,

b) hinsichtlich des gesamten Strafausspruches aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall auch wegen Ein- und Ausfuhr der Betäubungsmittel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Mitglied einer Bande, die von dem in Istanbul lebenden A geleitet wurde, maßgeblich Kurierfahrten von der Türkei nach Westeuropa organisiert. Wegen eines von ihm in Auftrag gegebenen Transports von 36,8 kg Heroin im Jahre 1994 wurde er vom Bezirksgericht in Bratislava am 27. November 1996 in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes der Slowakischen Republik vom 5. März 1997 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Gegenstand der hiesigen Verurteilungen war einmal ein vom Angeklagten organisierter Transport von 25 kg Heroin im Juli 1994 von Istanbul nach Madrid in einem Wohnmobil durch die gesondert Verfolgten K und Kü , der über Frankreich geführt wurde (Fall 1). Im November 1994 veranlaßte der Angeklagte die Überführung von je 20 kg Heroin in zwei Wohnmobilen durch die anderweitig Verfolgten S und P von Istanbul über Italien, Österreich, Deutschland, Frankreich nach London (Fall 2).

Das Landgericht verhängte hinsichtlich des Falles 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, hinsichtlich des Falles 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Hieraus bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Wegen der Preisgabe anderer Bandenmitglieder wurde dem Angeklagten Strafmilderung gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB zugebilligt.

II.

1. Der Schuldspruch zu Fall 2 der Urteilsgründe ist dahin zu berichtigen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Bandeneinfuhr zu entfallen hat. Im Falle des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 30a - Konkurrenzen 1).

2. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die Verurteilung durch das slowakische Gericht in den Strafzumessungserwägungen eine unzureichende Würdigung erfahren hat.

Ausländische Strafen sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit nicht gesamtstrafenfähig (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 8). Zwar berücksichtigt das Landgericht "die Verurteilung durch das slowakische Gericht, der eine Tat zugrunde liegt, die bei gemeinsamer Verurteilung vor einem deutschen Gericht gesamtstrafenfähig gewesen wäre". Der Senat besorgt jedoch, daß das Landgericht dem hierin zum Ausdruck gebrachten Gedanken des Härteausgleiches im vorliegenden Fall nicht das erforderliche Gewicht beigemessen hat. Eine gesonderte Erörterung ist nämlich dann geboten, wenn es durch die getrennte Aburteilung in der Addition zu einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen kommt (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 10). Kann die besondere Härte dabei wie hier nicht allein bei der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmenden Gesamtstrafe ausgeglichen werden, muß dieser Gesichtspunkt schon bei der Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigt werden (BGHSt 36, 270, 275 f.).

Hier kamen folgende Besonderheiten hinzu: Sämtliche Taten betrafen Rauschgiftdelikte im Zusammenhang mit der Funktion des Angeklagten innerhalb der Bande des A . Sie standen in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang und hätten im Hinblick auf § 6 Nr. 5 StGB auch in Deutschland verfolgt werden können. Zudem hat der Angeklagte zur Ermittlung der Bandenmitglieder maßgeblich beigetragen. Der kriminalpolitischen Zielrichtung der Vorschrift des § 31 BtMG, der gerade in Fällen der massiven Bandenkriminalität besondere Bedeutung zukommt, liefe es zuwider, wenn die Höhe der verhängten Strafen keinen Anreiz mehr für die Aufdeckung böte.

Ende der Entscheidung

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