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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 5 StR 61/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 61/08

vom 22. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. Jäger als beisitzende Richter,

Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. Juli 2007 wird verworfen.

Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs, der Untreue und der Bestechung im gewerblichen Verkehr aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat sich in allen drei angeklagten Tatkomplexen nicht von einer Schuld des Angeklagten überzeugen können. Der Angeklagte, der bereits verurteilte A. sowie die damalige Lebensgefährtin (und jetzige Ehefrau) des Angeklagten H. waren Gesellschafter der C. GmbH, eines Entsorgungsunternehmens. Der Angeklagte und A. sowie die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten waren zugleich Geschäftsführer des Unternehmens. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt: Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und A. soll der Angeklagte Kunden dadurch betrogen haben, dass er ihnen zu hohe Kosten für tatsächlich in dieser Höhe nicht angefallene Deponieentgelte in Rechnung gestellt habe (Tatkomplex A). Der Angeklagte und A. sollen zwischen Dezember 1998 und Dezember 1999 gemeinschaftlich Metallabfälle der C. an die Firma B. geliefert und den bar bezahlten Erlös hierfür in Höhe von insgesamt knapp 6.000 DM behalten haben (Tatkomplex B). Schließlich soll A. mit Wissen und Billigung des Angeklagten Mitarbeiter der Firma R. jeweils mit 50 oder 100 DM bestochen haben, damit diese für die C. günstige unrichtige Wiegeergebnisse bescheinigten (Tatkomplex C). Das Landgericht hat die Taten nicht für erwiesen angesehen. Der Angeklagte, der jedwede Tatbeteiligung bestreitet, wird im Wesentlichen von seinem früheren Mitgeschäftsführer A. belastet. Dessen Angaben glaubt das Landgericht nicht. Es stellt zwar die Taten fest, kann sich aber keine Überzeugung davon bilden, dass der Angeklagte hieran beteiligt war.

II.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 1. Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Bewertung der Aussage des Hauptbelastungszeugen A. . a) Das Landgericht hat diesem Belastungszeugen, der wegen der Taten bereits rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde, nicht geglaubt. Die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben sah das Landgericht darin begründet, dass - soweit es um die Verstrickung des Angeklagten ging - die Angaben A. s sehr detailarm gewesen seien. Im Übrigen habe er, weil er von dem Angeklagten selbst zweimal angezeigt wurde, ein Falschbelastungsmotiv. Auf die den Tatkomplex B betreffende Frage, wo er die schwarz vereinnahmten Gelder verwahrt habe, habe A. offensichtlich gelogen. b) Die eingehende und erschöpfende Würdigung der Aussage des Belastungszeugen ist rechtsfehlerfrei. Die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Aussagebewertung vermissten Erörterungen drängten sich nicht auf. Die Bereicherung zu Gunsten einer Gesellschaft, an welcher der Täter selbst nicht unwesentlich beteiligt ist, stellt ein ausreichendes Motiv dar. Warum ein Mitgeschäftsführer und -gesellschafter dabei indiziell bösgläubig sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres und dürfte auch in der Lebenswirklichkeit keine Entsprechung finden. Ebenso wenig belegt die Größenordnung des für die Bestechungshandlungen eingesetzten Bargeldes (etwa 1.300 DM), dass dem Angeklagten die Taten nicht verborgen geblieben sein könnten, zumal sich die Zahlungen über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr hinzogen. 2. Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es an einer Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden, jenseits des bereits rechtskräftig wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten verurteilten Hauptbelastungszeugen vorliegenden Beweistatsachen fehlen würde oder die Anforderungen an einen Schuldnachweis rechtsfehlerhaft überspannt worden wären. Der Umstand, dass denkbar erscheint, dass ein anderes Tatgericht aus der vorliegenden Mehrzahl der belastenden Indizien möglicherweise zu einem Schuldnachweis gegen den Angeklagten hätte gelangen können, begründet keinen revisiblen Rechtsfehler. a) In der Gesamtwürdigung des Urteils (UA S. 67 ff.) werden die einzelnen möglichen Belastungskriterien in ausreichender Weise auch zusammenfassend bewertet und gegeneinander gestellt. Davon abgesehen ist eine Gesamtwürdigung kein Selbstzweck. Sie hat vielmehr nur dann eigenständige Bedeutung, wenn sich die Belastungselemente gegenseitig ergänzen oder verstärken können. Schon hieran bestehen im vorliegenden Fall Bedenken, da einige Zeugen Belastungsindizien schildern, die andere gerade nicht wahrgenommen haben. b) Auch die vom Generalbundesanwalt beanstandeten Wendungen zu einem "zwingenden Schluss" oder "zweifelsfreien Nachweis" (UA S. 50, 71) führen in dem Zusammenhang ihrer Verwendung nicht zur Annahme eines Rechtsfehlers. Diese Formulierungen sind ersichtlich nicht so zu verstehen, dass - was in der Tat rechtsfehlerhaft wäre - die Strafkammer von dem rechtlichen Ansatzpunkt ausginge, nur zwingende Schlussfolgerungen seien zu Lasten des Angeklagten möglich. Diese wollte hingegen mit den Formulierungen erkennbar letztlich nicht mehr zum Ausdruck bringen, als dass sie den von der Anklagebehörde gewünschten Schluss aus einem bestimmten Belastungsmoment nicht zu ziehen vermochte. Dies ist so nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer einen tatsächlich zwingenden Schluss verkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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