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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: 5 StR 619/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
StPO § 337 StPO
StGB § 267
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 619/98

vom

9. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Juli 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß in den Fällen II 11 bis 18 der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen tateinheitlichen Betruges entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 4. November 1998 ausgeführt:

"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 337 StPO).

Allerdings hat die Strafkammer den Angeklagten in Fällen II 11 bis 18 der Urteilsgründe (vgl. UA S. 14 bis 15, 34, 38) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Dabei hat die Strafkammer verkannt, daß die Abhebungen von dem durch Diebstahl erlangten Postsparbuch als mitbestrafte Nachtaten anzusehen sind (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH StV 1992, 272 jeweils m.w.N.). Anders als in den Fällen, in denen der Angeklagte mittels entwendeter Scheckformulare bzw. mittels der entwendeten EC-Karte Abhebungen vom Konto vorgenommen hat bzw. vornehmen wollte (vgl. BGH b. Holtz, MDR 1982, 280), beinhalten die Abhebungen von dem Postsparbuch nicht eine Erweiterung oder Vertiefung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens. Die Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB bleiben jedoch davon unberührt (vgl. BGH b. Dallinger, MDR 1957, 652; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 7, BGH StV 1992, 272)...

Die gebotene Änderung des Schuldspruchs nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer wegen der verbleibenden Vergehen der Urkundenfälschung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal die Realisierung der durch Diebstahl erlangten Vermögenswerte mittels Abhebung des Guthabens auf dem Postsparbuch bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen."

Dem schließt sich der Senat an.



Ende der Entscheidung

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