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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 5 StR 624/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 624/98

vom

15. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24. Juli 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Auf die im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten ist, dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß, das Unterlassen einer Entscheidung über die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu beanstanden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt nur insoweit einen Rechtsfehler, als die Schwurgerichtskammer auf § 64 StGB nicht eingeht. Dies war hier angesichts der Alkoholanamnese des Angeklagten (UA S. 5/6) rechtlich geboten, der 'nach erheblichem Genuß alkoholischer Getränke zu Gewaltdelikten neigt' (UA S. 27). Darauf, daß bei dem Angeklagten bisher 'Entzugserscheinungen ... nur einmal im Zusammenhang mit einer dreimonatigen exzessiven Trinkphase anläßlich seiner Ehescheidung (etwa 1990/91) aufgetreten waren' (UA S. 6), kommt es nicht entscheidend an, weil dieser Umstand einem Hang im Sinne des § 64 StGB nicht notwendig entgegenstünde, was das Landgericht möglicherweise verkannt hat. 'Hang in diesem Sinne ist nicht nur eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5)' (Senat, Beschluß vom 18. August 1998 - 5 StR 363/98 -)".

Dem folgt der Senat insbesondere im Hinblick auf die unter Alkoholeinfluß begangenen gefährlichen Vortaten des Angeklagten. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt.

Ende der Entscheidung

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