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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: 5 StR 646/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 30a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 646/99

vom

27. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. September 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und damit die Qualifikation des § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt, begegnet zwar Bedenken. Denn die als von der angenommenen Bande begangen festgestellten elf Einzeltaten erachtet die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit als eine einzige Tat. Lag es so, daß sich die beiden Beteiligten von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden hatten, so erfüllten sie nach BGHR BtMG § 30a Bande 3 nicht das Merkmal der Bandentäterschaft nach § 30a Abs. 1 BtMG. Die Formulierung im angefochtenen Urteil, wonach beide Beteiligte beschlossen, "fortan" in einer die genannte Qualifikation auslösenden Weise zusammenzuwirken, stellt nicht hinreichend klar, ob sie mehr als die festgestellten Einzeltaten zu begehen planten, zumal da die Ursache der Beendigung der Tatenserie nicht mitgeteilt wird.

Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht; denn es liegt keinesfalls nur eine einzige Tat der Bande, sondern eine Mehrheit von Taten vor, deren Zahl mindestens drei beträgt. Vier der elf Einzeltaten bezogen sich nämlich auf Kokain, vier auf Ecstasy-Tabletten und drei auf Amphetamine. Wegen dieser Verschiedenheit der Rauschgifte scheidet eine etwaige Zusammenfassung der Einzeltaten unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit jedenfalls aus. Selbst nach der "Silotheorie", die auf die Auffüllung eines vorhandenen Vorrats eines bestimmten Rauschgiftes abstellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 und 18 andererseits), kommt eine Zusammenfassung des Umgangs mit verschiedenen Rauschgiften nicht in Betracht. Die Annahme von Tateinheit beschwert für sich genommen den Angeklagten nicht.

Ende der Entscheidung

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