Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: 5 StR 698/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
StGB § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 698/98

vom

20. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß im Fall 11 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornographischer Schriften entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Im Fall 11 (Tatzeit 1992) scheidet die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitens pornographischer Schriften aus, da insoweit bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 78 StGB). Die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener die Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal da die Umstände des verjährten Begleitdelikts strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.



Ende der Entscheidung

Zurück