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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 5 StR 70/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 70/03 alt: 5 StR 237/02
vom 26. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. September 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist folgendes anzumerken: Zur Strafzumessung hatte der Senat bereits dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil - ungeachtet der verfahrensrechtlich unerläßlichen Aufhebung des Strafausspruchs - ein "ersichtlich nicht übersetztes Strafmaß" zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung schließt der Senat nunmehr aus, daß die dem Grunde nach wegen erschwerter Abwehrmöglichkeiten der Geschädigten zulässige strafschärfende Berücksichtigung ihrer schweren Hörbehinderung - ungeachtet einer gemessen an den Feststellungen überzogenen Formulierung der Auswirkungen dieser Behinderung - zu einer übersetzten Bemessung der nunmehr verhängten Gesamtstrafe geführt haben könnte.
Ende der Entscheidung
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