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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 5 StR 70/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 70/03 alt: 5 StR 237/02

vom 26. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. September 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist folgendes anzumerken: Zur Strafzumessung hatte der Senat bereits dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil - ungeachtet der verfahrensrechtlich unerläßlichen Aufhebung des Strafausspruchs - ein "ersichtlich nicht übersetztes Strafmaß" zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung schließt der Senat nunmehr aus, daß die dem Grunde nach wegen erschwerter Abwehrmöglichkeiten der Geschädigten zulässige strafschärfende Berücksichtigung ihrer schweren Hörbehinderung - ungeachtet einer gemessen an den Feststellungen überzogenen Formulierung der Auswirkungen dieser Behinderung - zu einer übersetzten Bemessung der nunmehr verhängten Gesamtstrafe geführt haben könnte.

Ende der Entscheidung

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