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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: 5 StR 71/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 250 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 71/99

vom

21. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum Mord und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagte beauftragte im September 1993 den zum "Rotlicht-Milieu" gehörenden H unter Zusage einer Belohnung von 4.000 DM mit der Tötung zweier polnischer Frauen. Das Tötungsmotiv der Angeklagten blieb letztlich ungeklärt; die Frauen standen ihr möglicherweise bei der geplanten Übernahme eines Bordellbetriebes in Berlin-Mitte im Wege. H zog den Berliner Zuhälter S ins Vertrauen. Die Männer kamen überein, den Mordauftrag nicht zu erfüllen. Sie entführten die Frauen zum Schein und veranlaßten sie zur Ausreise nach Polen. H kassierte von der Angeklagten die Belohnung für die Erfüllung des Tötungsauftrags. Als die Angeklagte erfuhr, daß H sie getäuscht hatte, raubten ihm unbekannt gebliebene Mittäter der Angeklagten im Dezember 1993 unter Vorhalt einer Waffe sein Auto. Anschließend terrorisierten und mißhandelten sie ihn massiv auf Veranlassung der Angeklagten.

Das Schwurgericht stützt sich in der Beweiswürdigung maßgeblich auf frühere Angaben des H , die dieser zweieinhalb Jahre nach dem Tatgeschehen bei der Polizei und entsprechend in einer ersten ausgesetzten Hauptverhandlung gemacht hatte, ferner auf die Zeugenaussage des S . Die Aussagen fanden in Teilbereichen weitere Bestätigung.

2. Das Schwurgericht hält die jetzt erfolgte Zeugenaussage des H , die Angeklagte habe ihn lediglich beauftragt, die polnischen Frauen "verschwinden zu lassen", nicht indes, sie zu töten, für "nicht nachvollziehbar" (UA S. 20 f.). Die Erwägungen in diesem Zusammenhang erweisen sich als lückenhaft und nicht tragfähig.

Das Schwurgericht meint, die Angeklagte hätte ein solches Unterfangen "ohne weiteres - kostengünstiger - selbst bewerkstelligen können"; es hält zudem für diesen Fall die Einschaltung des S für sinnlos. Vor dem Hintergrund, daß die Mädchen auch nach dieser Version dauerhaft aus Berlin entfernt werden sollten, und aufgrund der naheliegenden Überlegung, daß zur Verwirklichung eines solchen Zieles eine sie abschreckende Aktion, beispielsweise im Rahmen einer gewaltsamen Entführung, geplant worden sein mag, begegnet diese Bewertung durchgreifenden Bedenken. Gleiches gilt für die Überlegung des Schwurgerichts, bei jener Version hätte H doch auftragsgemäß gehandelt und daher keinen Anlaß für die "Racheaktion" geboten. Damit wird außer acht gelassen, daß das festgestellte weitgehend einvernehmliche Vorgehen von H und S mit den polnischen Frauen naheliegend auch einer in Auftrag gegebenen und bezahlten Abschreckungsaktion nicht entsprochen hätte.

Zudem mußte das Schwurgericht als weitere naheliegende Variante zu dem Tötungsauftrag in Erwägung ziehen, daß die Angeklagte H im Zusammenhang mit den polnischen Frauen mit zuhälterischen Geschäften - zu deren Nachteil oder auch unter deren Mitwirkung - beauftragt und daß H einen derartigen Auftrag nicht erfüllt haben könnte. Daß H solches verschwiegen hätte, um sich nicht selbst zu belasten, läge nicht fern. Diese dritte Variante erscheint nicht weniger wahrscheinlich als der festgestellte Tötungsauftrag und auch die von H benannte Alternative des "Verschwindenlassens".

3. Das Schwurgericht hat die nicht tragfähige Überlegung, mit der es die Version in der aktuellen Zeugenaussage des H aus sich heraus abgelehnt hat, zur sicheren Feststellung des abgeurteilten Kapitalverbrechens mit herangezogen. Hätte das Gericht hingegen Zweifel an dem Tötungsauftrag gehabt, hätte es auch die Grundlagen für den zweiten, ebenfalls maßgeblich auf H s Angaben beruhenden Schuldspruch, namentlich betreffend den Vorwurf des schweren Raubes, neu überdenken müssen.

Dabei erweist sich die Beweissituation insgesamt als außerordentlich heikel: Die Angeklagte wurde der Taten erstmals nach fast zwei Jahren von dem Zuhälter S bezichtigt, nachdem sie diesen ihrerseits in einem Verfahren wegen Menschenhandels belastet hatte. H hatte für den Hintergrund des Überfalls und der dabei erlittenen Mißhandlungen anfänglich eine gänzlich abweichende Darstellung gegeben; die Angeklagte hat er wegen des Tatgeschehens erst nach zweieinhalb Jahren belastet und diese Angaben jetzt wiederum weitgehend widerrufen. Eine weitere Bestätigung des Tötungsauftrages ist - abgesehen von einem ersichtlich wenig zuverlässigen Zeugen vom Hörensagen im Gefängnis - lediglich durch frühere Angaben des - jetzt erinnerungslosen - Zeugen C erfolgt, der angeblich von S eingeweiht war und Beobachtungen gemacht hatte, ohne daß wiederum H davon Kenntnis gehabt hätte. Hinsichtlich des Überfalls auf H beruht die Raubkomponente, soweit ersichtlich, allein auf seinen und S s Angaben.

Mit Rücksicht auf diese höchst problematische Beweislage sieht sich der Senat gehindert, den beanstandeten Gedankengang zur fehlenden Plausibilität von H s derzeitiger Version als mangelhafte Einzelerwägung, auf der gleichwohl die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit nicht beruhe, anzusehen. Dies gilt verstärkt vor dem Hintergrund weiterer Bedenken gegen Einzelerwägungen innerhalb der Beweiswürdigung.

a) Mit Recht hält das Schwurgericht eine besonders sorgfältige Überprüfung bei allen maßgeblichen Zeugen wegen deren Verstrickung in ein "kriminelles Milieu" und aufgrund von erheblichen Vorstrafen für geboten (UA S. 18). Der Aussagegehalt der daran anschließenden, ersichtlich einschränkend gemeinten ("zwar ... aber") Erwägung, auch die Angeklagte habe "diesen Hintergrund", da sie sich "in demselben Milieu bewegt" habe, ist schwer verständlich. Angaben von Kriminellen sind ersichtlich nicht weniger kritisch als sonst zu würdigen, nur weil sie andere Kriminelle betreffen.

b) Die Erwägungen des Schwurgerichts zum fehlenden Motiv H s, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten (UA S. 22 f.), mögen insoweit tragfähig sein, als eine umfassend falsche Anschuldigung der Angeklagten - im Sinne ihrer Einlassung - in Frage steht. Indes wäre in diesem Zusammenhang zu erwägen gewesen, ob ein etwa tatsächlich von der Angeklagten in Auftrag gegebener Überfall H ein Motiv hätte geben können, die Angeklagte darüber hinaus massiv, insoweit aber zu Unrecht, zu belasten.

c) Weshalb es für die Glaubhaftigkeit der die Angeklagte belastenden Angaben S s sprechen soll, daß er diese erstmals nicht im Rahmen einer Strafanzeige gemacht hat, sondern in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, um ihre Glaubwürdigkeit als Belastungszeugin zu erschüttern, und zwar, wie das Schwurgericht hervorhebt, in einem auf Veranlassung seines Verteidigers eingereichten Schriftsatz (UA S. 24), ist schwer nachvollziehbar. Eine Motivation zur Falschbelastung lag gerade in dieser Situation nahe. Aus dem Umstand, daß S s Verteidiger dessen Information nicht für so greifbar unzuverlässig hielt, daß er von ihrem Vortrag Abstand genommen hätte, läßt sich kaum ein relevantes Indiz für den Wahrheitsgehalt der Information herleiten.

In diesem Zusammenhang ist auch eine Auseinandersetzung des Schwurgerichts mit den sich aufdrängenden Fragen zu vermissen, weshalb die Angeklagte - wenn sie, wie festgestellt (UA S. 15), von S s Zusammenwirken mit H , mithin auch von dessen Kenntnis über den von ihr erteilten Tötungsauftrag erfahren hatte - noch zuhälterische Geschäfte mit S gemacht hat und weshalb sie insbesondere von dessen Belastung in dem anschließenden Strafverfahren nicht Abstand genommen hat, obgleich sie hätte wissen müssen, daß S seinerseits sie selbst massiv belastende Informationen hatte, deren Aufdeckung sie folgerichtig hätte befürchten müssen.

d) Als starkes Indiz für die Richtigkeit der übereinstimmenden Angaben H s und S s bleibt der vom Schwurgericht herangezogene Umstand, daß eine Absprache von Details zwischen ihnen kaum möglich erscheine. Gerade hierzu sind indes die Anknüpfungstatsachen des Schwurgerichts teils unpräzise und teils unvollständig. Da S nach den Feststellungen unmittelbar nach dem Überfall auf H , in der Nacht zum 10. Dezember 1993, mit der Angeklagten zusammengetroffen ist (UA S. 15) und da er noch zur Jahreswende 1993/94 in zuhälterische Geschäfte mit der Angeklagten verstrickt war (UA S. 4 f.), kann die Feststellung, er habe sich zum Zeitpunkt der "Anzeige durch seinen Rechtsbeistand" - gemeint ist, soweit ersichtlich, der Schriftsatz vom 4. Oktober 1995 (UA S. 23) - "seit über zwei Jahren und unter strengen Sicherheitsauflagen in Untersuchungshaft" befunden (UA S. 24), so nicht zutreffen. Den Zeitpunkt von S s erster Vernehmung verschweigt das Urteil, ebenso, ob H , der die Angeklagte erstmals im Juni 1996, ein Dreivierteljahr nach S s erster Anzeige, belastete, hierzu schon zuvor - gegebenenfalls mit welchem Ergebnis - befragt worden war und seit wann er sich - Absprachen hindernd - "völlig isoliert" in einem Zeugenschutzprogramm aus ganz anderem Anlaß befunden hat (UA, aaO).

Bei der gegebenen Beweislage wäre es zudem angezeigt gewesen, relevante übereinstimmende - desgleichen gegebenenfalls divergierende - Detailangaben in den ersten Aussagen S s und H s im einzelnen genau festzustellen und im Urteil wiederzugeben, bei H auch Inhalt und Umfang etwaiger polizeilicher Vorhalte.

4. Auf Letzteres wird der neue Tatrichter angesichts der komplizierten Beweislage verstärkt sein Augenmerk zu richten haben, insbesondere sofern er in Erwägung zieht, die Angeklagte erneut nicht nur wegen ihrer Mitwirkung an der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil H s - für die dem angefochtenen Urteil weitergehende Beweise zu entnehmen sind - zu verurteilen. Entsprechend präzise Feststellungen müßte er auch hinsichtlich des weiteren Belastungszeugen C treffen und belegen, hier auch zu Zeitpunkt und Inhalt der Benennung dieses Zeugen durch S . Ferner wird der neue Tatrichter präziser als bislang darzulegen haben, wann und wie H erstmals Angaben zum Verlust seines angeblich geraubten Autos gemacht hat.

Für den Fall erneuter Verurteilung wegen schweren Raubes wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß zwar einerseits die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 StGB n.F. bislang nicht hinreichend belegt erscheinen, daß indes andererseits die Annahme auch von erpresserischem Menschenraub nicht fernläge. Zu beachten wird auch sein, daß die Begründung für eine bei dem Kapitalverbrechen zum Nachteil der Angeklagten gewertete "eiskalte Gemütsverfassung" (UA S. 38) mit der fehlenden Motivfeststellung und mit den Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten gegenüber Prostituierten bei ihrer früheren Tat kaum in Einklang zu bringen ist.

Ende der Entscheidung

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