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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 78/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 78/04

vom 31. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. November 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Freiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. März 2004 ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch angegriffen wird.

Der Senat entnimmt den auf das Teilgeständnis des Angeklagten, objektiven Beweismitteln und den Bekundungen des Kriminalkommissars L gestützten Feststellungen, daß der Angeklagte in Potsdam in den Drogenhandel mit Haschisch eingebunden war und am 26. Juni 2003 konspirativ und professionell Haschisch und Ecstasy-Tabletten zum Drogenmarktwert von 100.000 Euro von Berlin nach Potsdam transportierte, um von seinem Auftraggeber eine höhere Belohnung als 500 Euro zu erlangen.

Dagegen kann aber der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat strafschärfend - neben dem hohen Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel - lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte "ohne finanzielle Not mit hoher krimineller Energie gehandelt hat", und zu seinen Gunsten das Teilgeständnis, sein sozial integriertes Leben, sein geringes Alter und seine Strafempfindlichkeit als nicht vorbestrafter Ersttäter erwogen. Bei der auf dieser Grundlage verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, daß der wesentliche Strafmilderungsgrund der vollständigen Sicherstellung aller Betäubungsmittel in der Strafzumessung keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10).

Die Strafe muß demnach - unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche ergänzt werden können, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Dabei wird der neue Tatrichter dem bisher sachlichrechtlich unbeachtlichen Einwand der Revision nachgehen können, der von dem Angeklagten durchgeführte Drogentransport hätte unter Beobachtung der Polizei stattgefunden (vgl. BGH StV 2000, 555).

Ende der Entscheidung

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