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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 94/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 64
StGB § 212 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 94/04

vom 17. August 2004

in der Strafsache

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt K als Verteidiger für den Angeklagten H ,

Rechtsanwalt R als Verteidiger für den Angeklagten S ,

Rechtsanwalt Sa als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2003 mit den Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; diese bleiben aufrechterhalten.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die unbeschränkten Revisionen der Ehefrau des Getöteten, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat und Verurteilungen wegen Mordes erstrebt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen sind jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie werden vom Generalbundesanwalt vertreten. Alle Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der 30 Jahre alte Angeklagte H und der 27 Jahre alte Angeklagte S stammen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion. Sie sprachen dem Alkohol massiv zu, ohne abhängig zu sein. Die Angeklagten besuchten gegen Mittag des 26. Januar 2003 den ihnen bekannten wesentlich älteren He in dessen Wohnung in Berlin-Lichtenberg. Sie trafen dort auf die Zeugen Ra und Sh ; letzterer entfernte sich alsbald. Nach reichlichem Genuß von Rotwein und Wodka verletzten die Angeklagten den He zwischen 18.00 und 19.00 Uhr zunächst wie folgt: S rammte dem neben ihm sitzenden Wohnungsinhaber völlig unvermittelt seinen rechten Ellenbogen in die seitliche Halsgegend. H trat He mit dem beschuhten Fuß kräftig ins Gesicht. S schubste den Zeugen Ra zur Seite, der He vor einem Angriff schützen wollte. H schlug He mit der Faust auf das rechte Auge. Nachdem der Zeuge Ra im Badezimmer die von H verursachten Wunden ausgewaschen hatte, schlug dieser Angeklagte erneut mehrfach mit der Faust auf die Wunden und gegen den rechten Kieferbereich. Der Angeklagte S schlug ebenfalls mehrmals mit den Fäusten auf den jetzt wieder blutenden Verletzten ein.

Nunmehr faßten die Angeklagten den Entschluß, He zu töten. H - packte das Opfer an den Haaren und schlug dessen Kopf gegen die Wand. Er urinierte auf den an der Stirn, aus der Nase und am Ohr blutenden Schwerverletzten. Um diesen noch stärker zu erniedrigen, rasierten ihm die Angeklagten die Kopfhaare teilweise ab. Unter dem Ausruf: "Mal sehen, wie widerstandsfähig er ist!" würgte einer der Angeklagten ihr Opfer, während der andere mit äußerster Gewalt die Nase zuhielt und so stark an ihr zerrte, daß der Nasenknorpel abriß. In der sicheren Erwartung, der Schwerverletzte werde in Kürze versterben, verließen die Angeklagten dessen Wohnung. He verstarb dann auch - an Kopf und Körper schwer verletzt - an einer Blutung unter die harte Hirnhaut im Zusammenhang mit einer Hirnschwellung und der Einatmung von Blut.

Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß die Angeklagten wegen des in großem Umfang genossenen Alkohols in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt waren. Das Schwurgericht hat die Strafen dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen, weil es nicht hat feststellen können, daß die Angeklagten wußten, daß sie unter Alkoholeinfluß zu (vergleichbaren) Straftaten neigen.

II.

Die Revisionen der Nebenklägerin führen zum Nachteil der Angeklagten zur Aufhebung der Schuldsprüche.

1. Ihre Rechtsmittel sind zulässig. Zwar enthält die Begründung der Revisionen keine ausdrückliche Erklärung im Sinne von § 344 Abs. 1 StPO, inwieweit die Beschwerdeführerin das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Solches ergibt sich vorliegend aber schlüssig aus der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausgeführten Sachrüge, mit der dargelegt wird, daß die Angeklagten wegen Mordes hätten verurteilt werden müssen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Damit hat die Nebenklägerin auch - wie von § 400 Abs. 1 StPO geboten - klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung der Schuldsprüche wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).

2. Den Revisionen der Nebenklägerin ist auch der Erfolg nicht zu versagen. Die Begründung, mit der das Schwurgericht den Tatbestand des Mordes abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und das Merkmal der niedrigen Beweggründe nicht erörtert. Angesichts des Tatbildes hätte sich dies hier aber aufgedrängt, auch wenn das Landgericht die Motive der Tötung nicht hat feststellen können (UA S. 9).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tötungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Da das Landgericht meinte, kein Motiv für die Tötung des He feststellen zu können, hätte es sich eingehend damit auseinandersetzen müssen, daß ein niedriger Beweggrund auch dann gegeben sein kann, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen. Eine solche Einstellung, bei der der Täter meint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu können, steht auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verachtenswert. Die Tötung eines Menschen, zu welcher der Täter weder durch das Verhalten des Opfers noch durch sonstige, außerhalb seiner Person liegende Umstände veranlaßt worden ist, läßt in der Regel auf das Vorliegen von niedrigen Beweggründen schließen. Denn derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit, an deren Entstehung der andere nicht im geringsten Anteil hat, macht, beweist ein außerordentliches Maß an Mißachtung der körperlichen Integrität seines Opfers. Darin kommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Mißhandlung und willkürliches Aufwerfen über die körperliche Unversehrtheit anderer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe steht, somit als niedrig gewertet werden muß (BGHSt aaO S. 132 m.w.N.).

Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts bieten nach diesen Maßstäben tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme niedriger Beweggründe. Sie hätten eingehenderer Erörterung bedurft. Die Angeklagten verletzten zunächst ihren Gastgeber - gegen den Widerstand eines Nothelfers - ohne jeden Grund. Sie setzten ihre Verletzungshandlungen nach einer provisorischen Wundbehandlung des Opfers fort und führten ihren Tötungsentschluß unter offensichtlich menschenverachtenden Begleitumständen - Urinieren auf das blutende Opfer und Abrasieren eines Teiles der Kopfhaare - aus, wobei sie durch den Ausruf: "Mal sehen, wie widerstandsfähig er ist!" auch eine Lust an körperlicher Mißhandlung offenbarten.

Danach bedürfen die für den Schuldspruch erforderlichen subjektiven Tatumstände erneuter Aufklärung und Bewertung (vgl. UA S. 10: "möglicherweise nicht ganz uneigennützige Gastfreundschaft" des Opfers). Die fehlerfrei zustandegekommenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf können bestehen bleiben.

III.

Auch die wirksam auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Das Landgericht hat den sich aus § 212 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene verminderte Tatschuld durch andere schulderhöhende Umstände aufgewogen wird (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 12, 3). Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß vorliegend die besondere kriminelle Energie und Brutalität der Angeklagten, Dauer und Unbarmherzigkeit ihrer Gewalttätigkeiten und die Tatumstände hätten erwogen werden müssen, die oben im Rahmen der Erörterung niedriger Beweggründe näher dargestellt wurden. Dies gilt auch, soweit diese Umstände ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit haben und daher den Angeklagten nur eingeschränkt - aber nicht etwa überhaupt nicht - anzulasten sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28, 33 m.w.N.).

Bei dieser Sachlage kommt es für den Erfolg der Revision auf die weiteren gegen die Strafzumessung geltend gemachten Beanstandungen nicht mehr an.

IV.

Mit der erfolgten Teilaufhebung der Feststellungen muß das neue Tatgericht auch über die Frage eines Hanges der Angeklagten im Sinne des § 64 StGB neu befinden.

Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die Angeklagten infolge übermäßiger Alkoholisierung lediglich nicht in der Lage waren, tatsächliche Umstände, welche niedrige Beweggründe ausmachen, gedanklich zu beherrschen und mit ihrem Willen zu steuern (vgl. BGHSt 47, 128, 133; BGH NJW 2004, 1466, 1467), wird das mordähnliche Tatbild bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei dem dann anzuwendenden § 212 Abs. 1 StGB maßgeblich zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 - 5 StR 428/03, S. 10). Zum Gebotensein einer Strafrahmenverschiebung infolge alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit im übrigen nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil vom heutigen Tag (5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Ende der Entscheidung

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