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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: 5 StR 99/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 99/02

vom 29. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K und F gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. November 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Wert der Erbenstellung erschöpft sich nicht allein in Ansprüchen gegen den vermögenslosen Angeklagten F . An die Rechtsposition der Erben waren nämlich Ersatzansprüche gegen die in die Grundstücksgeschäfte eingebundenen Personen und Organe geknüpft.

Ende der Entscheidung

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