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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: AK 1/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 121
StPO § 122
StGB § 129
StGB § 129 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AK 1/07

vom 1. März 2007

in dem Ermittlungsverfahren

wegen des Verdachts der Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1. März 2007 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2006 festgenommen und befindet sich seit dem 7. Juli 2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Deren Grundlage war zunächst der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 136/06). Dieser Haftbefehl wurde mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 (2 BGs 332/06) aufgehoben und durch den von ihm am selben Tag erlassenen neuen Haftbefehl (2 BGs 333/06) ersetzt.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, in Deutschland ausländische terroristische Vereinigungen unterstützt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag und Sprengstoffdelikte sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 239 a, 239 b StGB) zu begehen (§ 129 b Abs. 1 StGB i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB).

a) Die von Usama Bin Laden mitgegründete terroristische Organisation "Al Qaida" verfolgt ihr Ziel, in der muslimischen Welt einen Gottesstaat auf der Basis des islamischen Rechts unter Ausschaltung westlicher Einflüsse zu errichten, weiterhin durch die Vorbereitung, Planung und Ausführung von Terrorakten im Rahmen eines internationalen "Heiligen Kriegs" (Jihad). Dies galt hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer Tätigkeit in gleicher Weise für die - bis zu seinem Tod am 7. Juni 2006 von Abu Musab Al Zarqawi, danach von Abu Hamza Al Muhadjer alias Al Badawy geführte und jedenfalls bis Oktober 2006 im Irak selbständig tätige - Organisation "Al Qaida im Zweistromland", die sich - wie sich auch aus dem Namensbestandteil "Al Qaida" ergibt - ideologisch mit der Ausgangsvereinigung verbunden fühlte und sich Bin Laden durch eine formelle Erklärung ihres früheren Führers angeschlossen hatte, ohne indes ihre Selbständigkeit aufgegeben zu haben.

Der Beschuldigte hat die beiden terroristischen Vereinigungen "Al Qaida" und "Al Qaida im Zweistromland" zwischen Anfang August 2005 und Ende Juni 2006 in mindestens acht Fällen unterstützt: Wahrscheinlich am 4. August 2005 sowie am 6. August 2005 hat er im Internet seinen Gesprächspartnern gegenüber zwei über Mullah Mohammed Omar - dem Führer der Taliban in Afghanistan - auf Bin Laden und Al Zarqawi bzw. allein auf Bin Laden bezogene Verpflichtungserklärungen des Inhalts abgegeben, für den Jihad Kämpfer zu vermitteln und Geld zu besorgen. Am 6. und am 20. August 2005 veranlasste er zwei Transfers von je 1.000 € nach Ägypten zur Ausrüstung von Freiwilligen für die "Al Qaida im Zweistromland". Gegenüber Mitgliedern einer Gruppe in Syrien, die Jihadisten für den Irak vermittelte, sagte der Beschuldigte die eigene Ausbildung zum Kämpfer in Algerien und Syrien und deren Vorbereitung zu, überwies in diesem Zusammenhang am 27. September 2005 einen Kostenanteil von 1.000 € nach Damaskus und reiste Ende Oktober 2005 dorthin sowie im November 2005 nach Algerien. Am 7. Februar 2006 transferierte er weitere 2.000 € nach Damaskus zur Weiterleitung an die "Al Qaida im Zweistromland" und entfaltete im Frühjahr sowie im Juni 2006 Aktivitäten bei der Rekrutierung und Vermittlung von mindestens drei Kämpfern für den Jihad im Irak.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe, deren Grundlagen der Senat geprüft hat, insbesondere zu Entstehung, Strukturen und Zielen der Vereinigungen "Al Qaida" und "Al Qaida im Zweistromland", deren terroristischen Ausrichtung und zu den Unterstützungshandlungen des Beschuldigten, wird im Übrigen auf die Gründe des Haftbefehls vom 21. Dezember 2006 Bezug genommen.

b) Der dringende Verdacht, dass es sich bei den beiden genannten Organisationen nach ihren Strukturen um Vereinigungen im Sinne der §§ 129, 129 a StGB handelt, wird durch mehrere Auswerte- und Erkenntnisberichte des Bundeskriminalamtes - zuletzt vom 27. November 2006 -, durch Behördengutachten und eine Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 25. September 2006 und 14. Februar 2007 bzw. vom 22. November 2006 sowie durch ein Sachverständigengutachten belegt.

Der dringende Verdacht hinsichtlich der Unterstützungshandlungen des Beschuldigten ergibt sich aus den Ergebnissen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und der Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Datenträger. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht begründen, nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des bestehenden Haftbefehls.

c) Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der "Al Qaida" und der "Al Qaida im Zweistromland", die sich im Inland aufhalten oder im Inland tätig werden, liegt vor.

2. Aus den im Haftbefehl vom 21. Dezember 2006 genannten zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Das Verfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen, die mit großem Aufwand auf internationaler Ebene - unter anderem auch mit zahlreichen, noch nicht beantworteten Rechtshilfeersuchen - zu führen waren, haben deren Abschluss noch nicht zugelassen. Die Sichtung und Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Datenträger (drei Festplatten und 180 CDs), auf denen sich mehrere Hunderttausend Dateien in arabischer Sprache befinden, haben schon bisher einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und konnten trotz des monatelangen Einsatzes von gleichzeitig sechs Dolmetschern noch nicht abgeschlossen werden. Diese Umstände rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der für den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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