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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: AK 11/09
Rechtsgebiete: StGB, AWG, Verordnung (EG) Nr. 881/2002, StPO


Vorschriften:

StGB § 129a Abs. 1
StGB § 129b Abs. 1
AWG § 34 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Art. 1 Nr. 1
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Art. 1 Nr. 2
StPO § 121 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seines Verteidigers

am 1. Juli 2009

gemäß §§ 121, 122 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde am 12. September 2008 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2008 (2 BGs 174/08), der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2009 (2 BGs 25/09) ersetzt worden ist. Mit Anklageschrift vom 4. März 2009 hat der Generalbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2009 - AK 5/09 - die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat der 1. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über neun Monate hinaus liegen vor.

1.

Der Angeklagte ist dringend verdächtig, sich spätestens seit Sommer 2006 bis zu seiner Festnahme am 12. September 2008 in Germersheim und anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Ausland als Mitglied an einer ausländischen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a StGB oder des § 239 b StGB zu begehen, und seit Sommer 2004 in drei Fällen einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungsoder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwider gehandelt zu haben, welcher der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient; Verbrechen und Vergehen, strafbar nach § 129 b Abs. 1 StGB i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002.

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und der Umstände, die den dringenden Tatverdacht begründen, nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2009, den Beschluss des Senats vom 17. März 2009 sowie die Anklageschrift vom 4. März 2009.

An der dort dargestellten Beurteilung hat sich im Fortgang des Verfahrens nichts Wesentliches geändert. Ihr liegt zu den dem Angeklagten angelasteten Verstößen gegen das AWG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zugrunde, dass dieser sich vor Sommer 2006 noch nicht als Mitglied an der Al Qaida beteiligt hatte. Sollte sich im weiteren Gang des Verfahrens indessen ergeben, dass der Angeklagte bereits zu der Zeit, als er dem gesondert Verfolgten N. bei drei Gelegenheiten Bargeld, eine Schussweste sowie weitere Gegenstände übergab, mitgliedschaftlich in die Al Qaida eingebunden war, so wird die sich daran anknüpfende Rechtsfrage zu beantworten sein, ob nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 die Weitergabe von Geld und wirtschaftlichen Ressourcen zwischen Mitgliedern der Vereinigung überhaupt erfasst ist oder - so dies nicht generell ausgeschlossen sein sollte - jedenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein kann, etwa wenn erst durch die Weitergabe das Geld oder die wirtschaftlichen Ressourcen für die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung nutzbar werden.

2.

Es bestehen aus den im Haftbefehl vom 16. Februar 2009 und im Beschluss des Senats vom 17. März 2009 dargestellten Gründen nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der besondere Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen.

Nach Anklageerhebung hat der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz am 9. März 2009 die Zustellung der Anklage verfügt und der Verteidigung eine Einlassungsfrist von sechs Wochen gesetzt. Am 17. März 2009 hat er Rechtsanwältin W. auf deren Antrag als weitere Pflichtverteidigerin bestellt. Auf Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt B . hat er am 21. April 2009 wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Ermittlungsakten die Einlassungsfrist bis 4. Juni 2009 verlängert. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Nach dem derzeitigen Sachstand soll die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nach Absprache mit den Verteidigern am 14. September 2009 beginnen.

Das Verfahren ist daher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden.

Ende der Entscheidung

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