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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: AnwSt (B) 2/00
Rechtsgebiete: BRAO, StPO


Vorschriften:

BRAO § 143 Abs. 4 Satz 2
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt (B) 2/00

vom

12. Februar 2001

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung der Berufspflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien

am 12. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die (sofortige) Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Rechtsanwalt (sofortige, vgl. § 46 Abs. 3 StPO) Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluß vom 10. Mai 1999 - AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluß ist daher unanfechtbar.

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