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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: AnwSt (B) 4/06
Rechtsgebiete: StPO, BRAO, GKG


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
BRAO § 143 Abs. 4 Satz 2
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt (B) 4/06

vom 3. Juli 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Frey. Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt mit der sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1999 - AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluss ist daher unanfechtbar.

Der Senat hat bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Blick auf die der angefochtenen Entscheidung angefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. § 21 GKG Rdn. 31).

Ende der Entscheidung

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